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und Verfügungen des Bundes-Präsidii werden im Namen des Bundes erlassen
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanglers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Artikel 18.
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund
zu vereidigen und erforderlichen Salles ihre Entlassung zu verfügen.
Artikel 1y.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht er-
süllen, so können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese
Exekution ist
a) in Betreff militairischer Leislungen, wenn Gefahr im Verzuge, von
dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu vollziehen,
h) in allen anderen Fällen aber von dem lenhe zu beschließen
und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecker
Die Exekution kann bis zur Seguestration des heireffenden Landes und
seiner Regierungogewalt ausgedehnt werden. In den unter a. bezeichneten
Fällen ist dem Bundesrathe von Anordnung der Exekution, unter Darlegung
der Beweggründe, ungesäumt Kenntniß zu geben.
V.
RNeich stag.
Artikel 20.
Der Reichlag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheiner
Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach w
gabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag .
Norddeutschen Bundes gewählt worden ist.
Artikel 21.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichotag.
Wenn ein Mitglied des Reichstags in dem Bunde oder einem Vundes-
Staat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes= oder Staatsdienste
in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Nang oder ein höheres Gehalt
verbunden ist, so verliert es Siß und Stimme in dem Reichötag und kann
seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.