Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 102 — 
und Verfügungen des Bundes-Präsidii werden im Namen des Bundes erlassen 
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanglers, 
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Artikel 18. 
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund 
zu vereidigen und erforderlichen Salles ihre Entlassung zu verfügen. 
Artikel 1y. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht er- 
süllen, so können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese 
Exekution ist 
a) in Betreff militairischer Leislungen, wenn Gefahr im Verzuge, von 
dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu vollziehen, 
h) in allen anderen Fällen aber von dem lenhe zu beschließen 
und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecker 
Die Exekution kann bis zur Seguestration des heireffenden Landes und 
seiner Regierungogewalt ausgedehnt werden. In den unter a. bezeichneten 
Fällen ist dem Bundesrathe von Anordnung der Exekution, unter Darlegung 
der Beweggründe, ungesäumt Kenntniß zu geben. 
V. 
RNeich stag. 
Artikel 20. 
Der Reichlag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheiner 
Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach w 
gabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag . 
Norddeutschen Bundes gewählt worden ist. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichotag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstags in dem Bunde oder einem Vundes- 
Staat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes= oder Staatsdienste 
in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Nang oder ein höheres Gehalt 
verbunden ist, so verliert es Siß und Stimme in dem Reichötag und kann 
seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.