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Der Höchstlommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche
Truppen mehr als eines Kontingentes befehligen, und alle Festungs-Komman-
danten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von demselben ernann-
ten Offiziere leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalslellungen
versehenden Offizieren innerhalb des Bundes-Kontingents ist die Ernennung
von der jedesmaligen Zustimmung des Vundesfeldherrn abhängig zu machen.
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versezung mit oder ohne Be-
lörderung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere,
oder in andern Kontingenten zu besebenden Stellen aus den Osfizieren aller
Kontingente des Bundesheeres zu wählen.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebiekes anzulegen, steht dem
Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel,
soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XIl. beantragt.
Artikel 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen die
Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der
Einschränkung des Art. 64. Sie sind Chefs aller eihren Gebieten angehören-
den Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben
namentlich das gäicht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den
regelmähigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen,
behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung
von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Er-
nennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle andern Truppentheile der
Bundes--Armee, welche in ihren Ländergebieten dislozirt sind, zu requiriren.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militair-Etat sallen unter keinen Umständen einer
einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.