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5) denjenigen Eigenthümern von Fabriken, Mannfakturen und
andern gewerblichen Etablissements, in denen mehrere Arbeiter
beschäftigt werden, falls ersteren der Bekrieb erst seit der letzten
Aushebung zugefallen und denen keine Zeit geblieben ist, für
eine zweckmäßige einstweilige Aufsicht und Führung des Ge-
schäfto Sorge zu tragen,
6) solchen Söhnen arbeits= und aufsichtsunfähiger Grund= oder
Fabrikbesiher oder Pächter, welche als einzige und unentbehrliche
Stüte zur Erhaltung des Grundstücke anzusehen sind, und an
deren Stelle von den bekreffenden Besitzern eine andere Person
nicht zu beschaffen gewesen ist.
Aus dem unter 1 angegebenen Grunde lann in der Regel Zurückstellung
oder Befreinng nicht beansprucht werden, wenn ein anderer zu der fraglichen
Unterstübung Verpflichteter sich dieser Pflicht durch Wegzug, Auswanderung
oder in anderer Weise entzogen hat oder entzieht.
Können zwei arbeitsfähige Söhne einer Familie von derselben nicht gleich-
zeitig entbehrt werden, so ist nicht der eine vom Mililärdieuste gänzlich zu be-
freien und der audere zur Ableistung seiner vollen Dienstpflicht anzuhalten,
sondern es ist nur der Eine zurückzustellen bis der Andere ausgebildet worden
ist und deßhalb von der Truppe eutlassen werden kann.
Die Verhältnisse unter 1 und 2 bleiben in der Regel ztricischtig.
wenn die Familie oder Wittwe Unterstühungen aus Armenfonds bezieh
Die Bestimmungen unter 1—6 finden auch auf Sliefsöhne und kn.
söhne ingleichen auf uneheliche Söhne gegenüber deren Müttern Anwendung.
Zurückstellungen aus den vorstehends unter b Nr. 1—6 augegebenen
Gründen haben nur auf 1 Jahr, d. h. bis zur nächsten Musterung Gültigkeit.
Sind auch dann die Verhältnisse noch dieselben, so kann eine abermalige
Zurückstellung bis zur folgenden Musterung (dem 3. Goncurrenzjahre) eintreten,
jedoch in den Fällen unter 3, 4, 5 nur unter Umständen der dringendsten Art.
Wird auch im Z3ten Coneurrenzjahre die sernere Berücksichtigung für noth-
wendig erkannt, so ist der Militärpflichtige der Ersab-Reserve zu überweisen.
7) Die gewerblichen oder Lehrverhältnisse begründen den Anspruch
auf ein= oder zweizährige Zurückstellung, wenn der Mililärpflich-
tige durch Vorlegung amtlichen Zeugnisses oder eines vorschrists-
mäßig abgefaßten Lehrkontrakts nachweist, daß er in der Vor-
bereilung zu einem späteren Lebensberuf oder in der Erlernung