Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 137 — 
3. zur Nachpskelung von Heringen. 
Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur andern Hälfte auf privative 
Rechnung kann Salz zur Pölelung von Heringen und ähnlichen Fischen 
gleichfall abgabenfrei abgelassen werden. 
Artikel 6. 
Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze 
— mit Ausnahme des zur Auefuhr nach dem Zollbereins= Auslande, sowie des 
zur Natronsulphat= und Soda-Fabrikation bestimmten Salzes — eine Kontrole. 
gebühr von höchstens zwei Silbergroschen (sieben Krenzer) vom Zollzentner für 
eigene Rechnung zu erheben. 
Artikel 7. 
Die Funktionen der Zollvereins-Bevollmächtiglen und Stations-Kontroleure 
erstrecken sich auch auf die Abgabe von dem im Jollvereinsgebiete gewonnenen 
Ebenso findel das Zollkartel vom 11. Mai 1833 auf diese Abgabe An- 
wendung. 
Artikel 8. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit 
Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der verlragenden Regierungen vor- 
gelegt und die Auswechselung der Natifikations-Urkunden spätestens binnen sechs 
Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867. 
(gez) Scheele. Moser. Gerbig. v. Thümmel. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Riecke. Regenauer. Epwald: v. Liebe. 
(L. S.) (I. 8.) (L. S.) (L. S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.