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3. zur Nachpskelung von Heringen.
Zur Hälfte auf Vereinsrechnung und zur andern Hälfte auf privative
Rechnung kann Salz zur Pölelung von Heringen und ähnlichen Fischen
gleichfall abgabenfrei abgelassen werden.
Artikel 6.
Jedem Staate bleibt vorbehalten, von dem abgabenfrei verabfolgten Salze
— mit Ausnahme des zur Auefuhr nach dem Zollbereins= Auslande, sowie des
zur Natronsulphat= und Soda-Fabrikation bestimmten Salzes — eine Kontrole.
gebühr von höchstens zwei Silbergroschen (sieben Krenzer) vom Zollzentner für
eigene Rechnung zu erheben.
Artikel 7.
Die Funktionen der Zollvereins-Bevollmächtiglen und Stations-Kontroleure
erstrecken sich auch auf die Abgabe von dem im Jollvereinsgebiete gewonnenen
Ebenso findel das Zollkartel vom 11. Mai 1833 auf diese Abgabe An-
wendung.
Artikel 8.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit
Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der verlragenden Regierungen vor-
gelegt und die Auswechselung der Natifikations-Urkunden spätestens binnen sechs
Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867.
(gez) Scheele. Moser. Gerbig. v. Thümmel.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Riecke. Regenauer. Epwald: v. Liebe.
(L. S.) (I. 8.) (L. S.) (L. S.)