Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Fürstlichen Landrathsämtern Bescheinigungen des Inhalts ausgefertigt 
werden sollen, daß dem beabsichtigten Wegzuge und der Nieder- 
lassung an dem gewählten Orte ein Bedenken seitens der Heimaths= 
behörde nicht entgegenstehe, während für solche, die nach einem dem 
norddeutschen Bunde nicht angehörigen Staate auswandern wollen, 
nach wie vor eine Entlassungsurkunde von dem Fürstlichen Ministe- 
rinm ausgefertigt werden wird und 
3. 
Heimathsscheine für Angehörige der Städte von den Stadtgemeinde- 
vorständen und für Angehörige der Landortschaften von den Fürstlichen 
Landrathsämtern ausgesertigt werden, eine Legalisation derselben 
durch das Fürstliche Minisierium aber nicht eintreten soll. 
Hiernach sind kompetent die Fürstlichen anrathemte zu Gera, 
Schleiz und Ebersdorf, die Stadträthe zu Gera, vobenstein und 
Tanna und die Stadigemeindevorstände zu Schleiz, Saalburg und 
Hirschberg. 
Greiz, am 13. Juli 1867. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Dettmar Kun.
	        
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