Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

8. 12. 
Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidrt der Wahlvorstand. 
Die Stimmzettel, über deren Gülltigkeit es einer Beschlußfassung bedurft 
hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Prokokoll beigeheftet, 
in welchem die Gründe kurz angegeben sind, aus denen die Ungültigkeiloerklä- 
rung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht 
in Anrechnung. 
5. 13. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem Formular aufzunehmen. 
S. 14. 
Fürstliche Regierung wird einen Wahlkommissar ernennen und dies öffent- 
lich bekannt machen. 
8. 15. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf 
einen möglihst nahen Tag nach dem Wahltermin acht hieländische Wähler, 
welche ein unmittelbare Staatbamt nicht bekleiden, aus verschiedenen Wahlbe- 
zirken zusammen und verpflichtet dieselben mittelst Handschlage an Eides Statt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfallo Wähler sein muß, aber Be- 
amter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Welse zu verpflichten. 
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. 
8. 16. 
In dieser Versammlung (8. 15.) werden die Protokolle über die Wähler 
in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resullate der Wahlen zu- 
sammengestellt. Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch das Amts- 
und Nachrichtsblatt bekannt gemacht. 
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die 
Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und das Stimm- 
verhältniß für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich fein muß und in welchem 
die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken 
etwa Veranlassung gegeben haben. 
Diese Vedenken sind durch Einsichtnahme in die (nach F. 9. der Verordn.) 
einzusendenden Stimmzettel zu beseitigen.
	        
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