Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 17. 
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(Ausgegeben den 3. August 1867.) 
  
26. Höchste Verordnung, 
die Stiftung einer dem Civilehrenkreuze affiliirten Ehrenmedaille 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden 
älterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
sügen hiermit zu wissen: 
i auch denjenigen eine ehrende Auszeichnung zu Theil werden lassen 
zu können, welchen, obschon sie sich einer solchen durch treue Anhänglichkeit an 
das Fürstliche Haus und durch anerkennenswerlhes Wirken im Allgemeinen 
oder durch irgend eine besendere verdienstliche Handlung würdig gemacht haben, 
nach den Bestimmungen der Landeoberrlichen Verordnung vom 15. September 
1858 das durch dieselbe gestiftete Givil-Ehrenkreuz nicht ertheilt werden kann, 
haben Wir bei Unserem Regierungsantritte eine dem Civilehrenkrenze affilürte 
Ehren-Medaille 
gestiftet. 
Dieselbe besteht aus Silber; der Avers enthält in erhabener Schrifl die 
orte: 
„fũñr Treue und Verdiensl“ 
umgeben von einem Eichenkranze von erhabener Arbeit.
	        
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