Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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27. Bekanntmachung, 
die Constituirung der Norddeutschen Bundes-Armee 2c. 
belreffend. 
Nachdem die Verfassung des Norddeutschen Bundes mit dem 1. dieses 
Monats in's Leben getreten, ist von diesem Termine an die Norddeutsche 
Bundes--Armee als solche für constituirt und unter den Befehl Seiner Maje- 
stät deo Königs von Preußen, als Allerhöchsten Bundesfeldherrn getreten anzu- 
sehen. In Folge dessen treten die Offiziere und Mannschaften der gesammten 
Norddeutschen Bundes-Contingente, welche zum Besuch der Königl. Preuhischen 
Militär-, Unterrichts- und Bildungs-Anstalten, resp. zu Pre ußischen Truppen- 
theilen commandirt werden, zu den bekreffenden Militär-Behörden in dassete 
Verhältniß, wie Preußische Offiziere 2c. und unterliegen in Hinsicht auf Sub- 
ordination, Disciplin, Ablegung der Prüfungen c. den in der Preußischen 
Armee geltenden Geseben und dienstlichen Vorschriften. 
Solches wird in Folge einer von dem Königl. Preußischen Kriegs-Mi- 
nisterium anher gelangten bezüglichen Mittheilung, auf Grund bienn ertheilter 
Höchster Ermächtigung, andurch zur öffentlichen Kenntniß hebracht 
Greiz, den 24. Juli 1867. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Demmar Kurz. 
26“
	        
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