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gemeinsames Indigenat soll durch die Festsetzungen des gegemwärtigen Artikels
nicht präjudicirt werden.
Artikel 5
Auf alle diese Beamte ꝛc. sind die für die Königlich Preußischen Postbe-
amten rc. geltenden Gesetze und Vorschriften, namentlich auch hinsichtlich der
Gestellung von Cautionen, der Pensionirung und der Theilnahme an der Kö-
niglich Preußischen Wittwenkasse anwendbar, ebenso die im Königlichen Post-
dienste bestehenden Vorschriften über die Disciplin und die Ausübung der Dis-
eiplinargerichtsbarkeit.
Die hierbei ausgesprochenen Strafen werden, soweit es zu deren Voll=
streckung der Beihülfe der Fürstlichen Behörden bedarf, von diesen auf Requi-
sition des Königlichen Ober-Post-Directors vollzogen. Die Hürstliche Regierung
wird die Verkündigung der die obigen Verhälinisse betreffenden, ihr zu diesem
Zwecke mitzutheilenden Lescbe und Verordnungen thunlichst vor Ablauf des
Monats Juni c. bewirk
Artikel 6.
Die begemwirtig. bei den Poststellen im Bürstenthume von Seiner Durch-
laucht dem Fürsten von Thurn und Taxis angestellten Beamten rc. werden in
den Königlich Prugilen Postdienst mit ihren dermaligen Dienstbezügen und
erworbenen Ansprüchen, sowie rücksichtlich dieser Bezüge mit den für sie und
die Ihrigen bestehenden Pensions-Verhältnissen übernommen.
In allen übrigen Beziehungen sind auch auf sie die im Artikel 5 erwähn-
ten Gesetze und die Vorschriften über die Königlich Preußischen Postbeamten rc.
anwendbar.
Artikel 7.
Die Königliche Postverwaltung im Fürstenthume nimmt und giebt Recht
wegen gerichtlich zu verfolgender ebruhe vor den zuständigen Fürstlichen Ge-
richten und wird dabei durch den betreffenden Königlichen Ober-Post.Direckor
vertreten.
Artikel 8.
In Absicht auf Wege- und Brückengelder, sowie sonstige Communikations=
abgaben, sei es an den Staat, an Gemeinden oder an Privatpersonen, ent-