Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Alle bioheigen Postwesen bateesien Verträge zwischen Seiner Durch- 
laucht dem Fürsten Reuß d. L. resp. der Fürstlichen Landesregierung einerseits 
und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxris resp. der Fürstlich 
Thurn und Taxis'schen Verwaltung andererseits werden als erloschen betrachtet. 
Artikel 15. 
Die Ratifikalion dieses Vertrags erfolgt baldthunlichst, Preußischer Seits, 
auf Grund Allerhöchster Ermächtigung, durch das Königliche Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten und das Königliche Ministerium für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Fürstlich Reußischer Seits, auf Grund Höch- 
ster Ermächtigung durch die Fürstliche Landesregierung. 
Der Austausch der Ratifikations-Urkunden wird auf dem Correspondenz- 
wege stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag 
in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Greiz, den 19. Mai 1867. 
Heinrich Stephan. Moritz Kunze. 
(. 8.) (L. S)
	        
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