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A.
Convention
zwischen Preußen und Sachsen-Weimar, betreffend die Rcorgani-
sation des Weimarischen Contingents.
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Köniwliche Hoheit
der Großherzog von Sachsen-Weimar= Eisenach, gleichmäßig beseelt von dem
Wunsche, den Staaten, welche nach der Kriegsverfassung des vormaligen Deut-
schen Bundes die Reserve-Infanterie-Division zu stellen und keine Spezialwaf-
fen zu unterhalten hatten, den Uebergang in das Kriegswesen des Norddeut-
schen Bundes erleichtert zu sehen, haben Behufs Feststellung entsprechender
Modalitäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt,
Seine Majestät der König von Preußen:
Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Gesandten und Kammerherrn
Carl Friedrich von Savigny
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar.Eisenach:
- Wirklichen Geheimen Ralh und Staatsminister Dr. juris
Christian Bernhard von Watzdor
welche, nachdem sie ihre Vollmachten einander mitgeiheilt und gut und richtig
befunden, folgende
Convention
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Neorganisation der Bundes- Erntinzent, wie sle im Abschnitt XI.
des am 15. December v. J. von der Krone Preußen den Vevollmächtigten
der verbündeten Regierungen vorgelegten Entwurfes zur Verfafsung des Nord-
deutschen Bundes bestimmt ist, wird von der Krone Preußen (dem Bundesfeld-
herrn) bei denjenigen Staaten, deren Contingente nach der Kriegsverfassung
des vormaligen Deutschen Vundes die Reserve-Infanterie-Division gebildet ha-
ben, in der Weise vollzogen, daß diese Staaten unter Anerkennung der in der
Verfassung für den Norddeutschen Bund festzusetzenden Quote von 225 Thlrn.