Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 171 — 
Altenburgischen Regiments werden, insofern sie es wünschen und soweit sie 
Preußischer Seits geeignet befunden werden, unter Beibehalt ihres Ranges 
und ihrer Anciennetät in die Königlich Kreußicche Armer, rsan Hinsichtlich 
der Anciennetät mit der Maßgabe eingereihet, daß sie durch diesen Ubertritt 
in keinem Jalle besser zu stehen kommen dürfen, als uddch sie von Anfang 
an in der Preußischen Armee gedient hätten. Sie treten hiermit in den 
Preußischen Unterthanenverband und leisten Seiner Maiestit dem Könige von 
Preußen den Fahnen= resp. Militair-Beamten-Eid. In Betreff der Gehalts- 
Competenzen beziehen sie die in Preußen etatsmäßigen Fhargenbetria, behal- 
ten aber ihr gesammtes jeiges Diensteinkommen, wenn dasselbe die Preußischen 
Compctenzen ihrer Charge übersteigt, event. bis dahin, daß sie nach Preußischem 
Etat in eine höhere Einnahme einrücken, resp. pensionirt werden. Die event. 
spätere Pensionirung erfolgt nach dem Preupßischen Pensions-Reglement. 
Die Verstebendem nach in die Preußische Armer übertretenden Offiziere r. 
der bisherigen Contingente sind, insefern sie verheirathet sind, verpflichtet, der 
Königlich Preustischen Militair= Kiuennt ensenk-utn beizutreten; es ist ihnen 
jedech erent. auch gestattet, das Anrecht auf fernere Theiluahme an derjenigen 
Wittwenkasse zu bebalten, zu welcher sie bie dahin beigetragen haben, Falls 
die bezügliche frühere Landecregierung hierzu ihre Zustimmung giebt. 
Offiziere 2., welche den Uebertritt ablehnen oder Preußischer Seits nicht 
übernommen werden, erhalten die in Gemäßheit ihrer Dienstzeit chargenmäßige 
Pension, und zwar nach dem Preußischen oder, Falls es für sie Fünstiger ist, 
nach dem Pensiono-Reglement, welches vor Abschluß dieser Convention auf sie 
Anwendung sand. 
Vom Abschluß deheerthder Convention bis zu deren Inolebentreten 
finden Beförderungen von Offizieren, sowie die Annahme von Offiziers-Aspi- 
ranten bei den betreffenden Ci#uingenun nicht mehr statt. 
Artikel 10. 
Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Portepeefähnriche und Militair- 
Beamten im Offiziersrange bei den Thüringischen Infanteric-Regimentern, so- 
wie die Versehung der Offiziere 2c. von diesen Regimentern in die Königliche 
Armee wird von Seiner Majestät dem König von Preußen direkt verfügt, jedoch sollen 
hierbei die Wünsche der Hohen Mitcontrahenten thunlichste Berücksichtigung finden. 
Die zu den Thüringischen Infanterie-Regimentern versetzten Offiziere 2c. 
urplden sich mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des Contin=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.