— 171 —
Altenburgischen Regiments werden, insofern sie es wünschen und soweit sie
Preußischer Seits geeignet befunden werden, unter Beibehalt ihres Ranges
und ihrer Anciennetät in die Königlich Kreußicche Armer, rsan Hinsichtlich
der Anciennetät mit der Maßgabe eingereihet, daß sie durch diesen Ubertritt
in keinem Jalle besser zu stehen kommen dürfen, als uddch sie von Anfang
an in der Preußischen Armee gedient hätten. Sie treten hiermit in den
Preußischen Unterthanenverband und leisten Seiner Maiestit dem Könige von
Preußen den Fahnen= resp. Militair-Beamten-Eid. In Betreff der Gehalts-
Competenzen beziehen sie die in Preußen etatsmäßigen Fhargenbetria, behal-
ten aber ihr gesammtes jeiges Diensteinkommen, wenn dasselbe die Preußischen
Compctenzen ihrer Charge übersteigt, event. bis dahin, daß sie nach Preußischem
Etat in eine höhere Einnahme einrücken, resp. pensionirt werden. Die event.
spätere Pensionirung erfolgt nach dem Preupßischen Pensions-Reglement.
Die Verstebendem nach in die Preußische Armer übertretenden Offiziere r.
der bisherigen Contingente sind, insefern sie verheirathet sind, verpflichtet, der
Königlich Preustischen Militair= Kiuennt ensenk-utn beizutreten; es ist ihnen
jedech erent. auch gestattet, das Anrecht auf fernere Theiluahme an derjenigen
Wittwenkasse zu bebalten, zu welcher sie bie dahin beigetragen haben, Falls
die bezügliche frühere Landecregierung hierzu ihre Zustimmung giebt.
Offiziere 2., welche den Uebertritt ablehnen oder Preußischer Seits nicht
übernommen werden, erhalten die in Gemäßheit ihrer Dienstzeit chargenmäßige
Pension, und zwar nach dem Preußischen oder, Falls es für sie Fünstiger ist,
nach dem Pensiono-Reglement, welches vor Abschluß dieser Convention auf sie
Anwendung sand.
Vom Abschluß deheerthder Convention bis zu deren Inolebentreten
finden Beförderungen von Offizieren, sowie die Annahme von Offiziers-Aspi-
ranten bei den betreffenden Ci#uingenun nicht mehr statt.
Artikel 10.
Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Portepeefähnriche und Militair-
Beamten im Offiziersrange bei den Thüringischen Infanteric-Regimentern, so-
wie die Versehung der Offiziere 2c. von diesen Regimentern in die Königliche
Armee wird von Seiner Majestät dem König von Preußen direkt verfügt, jedoch sollen
hierbei die Wünsche der Hohen Mitcontrahenten thunlichste Berücksichtigung finden.
Die zu den Thüringischen Infanterie-Regimentern versetzten Offiziere 2c.
urplden sich mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des Contin=