Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 173 — 
Artikel 14. 
Die Verwaltung in Betreff der Thüringischen Insanterie-Regimenter, 
sowie deren laufende Unterhaltung aus Bundesmitteln wird egen Gewährung 
der verfassunge= resp. conventionsmäßigen Beträge von Inisen übernommen, 
welches auch die Zahlung der bisherigen und zukünftigen Militair-Pensionen 
übernimmt. Dagegen tragen die mitcontrahirenden Staaten die jeßzt ekwach- 
senden Kosten der Esten Einrichtung, Bekleidung und Ausrüstung der Regi- 
menter incl. der dazu gehörigen Landwehr, sowie auch die späteren Kosten 
der noch mregesehiten. Kavallerie-Formation und zwar pro rata der Be- 
völkerung. 
Die bisherigen Bestände an Montirungs= und Ausrüstungsgegenständen 
können hierzu, soweit zu dem Zweck brauchbar, Verwendung finden und kom- 
men zur Anrechnung bei Ausgleichung der Einrichtungskosten. Die Kosten 
der jetzt für die Infanterie und künftig für die Kavallerie neu zu beschaffen- 
den ersten Garnison-Einrichtungen übernehmen diejenigen Staaten, welche die 
Vortheile der Garnison genießen. 
Ebenso verhält es sich mit den laufenden Mehrkosten für die Mufik- 
Gorps bei denjenigen Truppentheilen, welche etatsmäßig keine Musik-Corps 
resp. nicht in der gewünschten Stärke führen, dagegen wird Preußischer Seits 
durch etatsmästige Venvendung des vorhandenen Personals an Musikern, soweit 
Möglich, zu Hülfe gekommen werden. 
Auf einen verhältnißmätigen Beitrag zu den Kosten der bereits errichte- 
ten Artilleric., Pionir= und Train-Truppentheile nebst ihrem Material Seitens 
der mitconkrahirenden Staaten wird Preußischer Seits Verzicht geleistet. 
Etwaigen Wünschen nach Verlegung Preußischer Truppentheile in die bezüg- 
lichen Ländergebiete wird, soweit militairisch zulässig, und die Beschaffung 
der Garnison-Einrichtungen voransgesetzt, bereitwilligst Rechnung getragen 
werden. 
Artikel 15. 
Die vorstehende Convention soll mit dem 1. Oktober dieses - in'’s 
Veben treien und ist im Anschluß an den Vertrag vom 4. resp. Ke 
bruar er. zunächst auf die Dauer von Sieben Jahren, also bis zum - k 
ber 1874 abgeschlossen. Ueber eine etwaige Verlängerung der Dauer ist am 
. Oktober 1873 Beschluß zu fassen. 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.