Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Ministerialerklärusg. 
Zwischen ker Königlich Sächsischen Regierung und der Fütfflich Reußischen 
Regierung älterer vinie zu Gr##z ist solgender Rachtrag. zu der zwischen beiden 
Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechtehülfe unter dem 22. Olstober 
1845 getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden: 
. 
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder 
anerkannt worden sind, bedürsen, wenn sie mit dem Amtasiegel versehen sind, 
einer Legalisirung nicht, um in dem andern Staate als glaubwürrdig zu gelten. 
II. 
Urkunden der in Gemäßheil der Notariatsordnung für das Königreich 
Sachsen vem 3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem diesen 
Notaren verliehenen, das Königliche Wappen enthallenden Amtosiegel versehen 
sind, den Urkunden der Gerichte gleich zu achten und daher ebenfalle einer 
Legalisirung nicht bedürftig. 
Dresden, am 6. Juni 1866. 
Khniglich Sächsische Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz. 
(L. S.) Frhr. v. Beust. (L. S.) D. Schneider.
	        
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