Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 189 — 
Regierungserklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich Reußi- 
schen Regierung älterer Vinie zu Greiz ist folgender Nachtrag zu der zwischen 
beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe unter dem 22. Okto- 
ber 1845 getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden: 
J. 
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder 
anerkanut worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, 
einer Legalisirung nicht, um in dem andern Staate als glaubwürdig zu gelten. 
II. 
Urkunden der in Gemaßheit der Notariatsordnung für das Königreich 
Sachsen vom 3. Juni 1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem diesen 
Notaren verliehenen, das Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen 
sind, den Urkunden der Gerichte gleich zu achten und daher ebenfalls einer 
Legalisirung nicht bedürftig. 
Greiz, den 6. Juli 1867. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
(L. S.) Dr. Herrmann. 
Delim. Kurz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.