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F. 35.
Wenn ein in seine Heimath beurlaubter Rekrut während dieser Urlaubszeit
sich zu verheirathen wünscht, so hat er die Genehmigung dazu bei dem Land-
wehr-Bataillons-Kommandeur, zu dessen Bezirk er gehört, nachzusuchen, der,
wenn er die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Verheirathung des Rekru-
ten den Umständen nach nothwendig oder für denselben vortheilhaft ist, den
Heiraths-Konsens zu ertheilen hat.
Vor Ertheilung des Heiraths-Konsenses ist den darum Nachsuchenden zu
erklären und in dem Konseuse selbst auszudrücken, daß der sich verheirathende
Rekrut in Hinsicht seiner Wilitrurrhältaife forlwährend als unverheirathet
werde betrachtet werden, und daß er weder für seine künftige Ehegattin, noch
für seine mit ihr zu erzeugenden Kinder auf irgend eine Unterstühung ans
Militärfonds zu rechnen habe.
Der Landwehr-Bataillons-Kommandeur hat den betreffenden Truppentheil
bei Ubersendung der für ihn ausgehobenen Rekruten zu benachrichtigen, welche
Rekruten auf diese Art einen Heiraths-Consens erhalten haben.
Ohne den Konsens des Landwehr-Bataillons-Kommandeurs darf ein Re-
krut nicht getraut werden.
8. 36.
Wenn die Rekruten nicht schon im Perbste eingesteit, werden, sondern bis
zum nächsten Frühjahr beurlaubt werden müssen, so hat die Departements-Er-
sat-Kommission diejenigen Leute, von welchen zu WWn behl. daß sie wegen
ihres Unterhalts für den Winter in Verlegenheit kommen und sich als Beur-
laubte nicht ernähren können, soweit das militärische Interesse es gestattet, für
diejenigen Truppentheile auszuheben, welche ihren Ersatz im Herbst erhalten.
Sollte dessen ohnerachket ein in die Heimath beurlaubter Rekrut ohne sein
Verschulden in Jolge der ihm zu Theil gewordenen Beslimmung zum Eintritt
in das Militär aus seinem Civildienst oder Arbeits-Verhältniß entlassen werden
und dadurch zugleich die Mittel zu seinem Unterhalte verlieren, so kann er, so-
bald dies der Kreit-Ersab-Kommission überzeugend nachgewiesen wird, auf An-
ordnung des betreffenden Landwehr-Bataillons-Kommandeurs, dem Truppentheil,
für welchen er augehoben worden ist, ausnahmsweise sogleich zur Einstellung
überwiesen werden.
Eine derartige vorzeitige Ginstellung darf indeß keinenfalls vor Entlassung
der ausgedienten Mannschaften zur Reserve stattfinden.