Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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F. 35. 
Wenn ein in seine Heimath beurlaubter Rekrut während dieser Urlaubszeit 
sich zu verheirathen wünscht, so hat er die Genehmigung dazu bei dem Land- 
wehr-Bataillons-Kommandeur, zu dessen Bezirk er gehört, nachzusuchen, der, 
wenn er die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Verheirathung des Rekru- 
ten den Umständen nach nothwendig oder für denselben vortheilhaft ist, den 
Heiraths-Konsens zu ertheilen hat. 
Vor Ertheilung des Heiraths-Konsenses ist den darum Nachsuchenden zu 
erklären und in dem Konseuse selbst auszudrücken, daß der sich verheirathende 
Rekrut in Hinsicht seiner Wilitrurrhältaife forlwährend als unverheirathet 
werde betrachtet werden, und daß er weder für seine künftige Ehegattin, noch 
für seine mit ihr zu erzeugenden Kinder auf irgend eine Unterstühung ans 
Militärfonds zu rechnen habe. 
Der Landwehr-Bataillons-Kommandeur hat den betreffenden Truppentheil 
bei Ubersendung der für ihn ausgehobenen Rekruten zu benachrichtigen, welche 
Rekruten auf diese Art einen Heiraths-Consens erhalten haben. 
Ohne den Konsens des Landwehr-Bataillons-Kommandeurs darf ein Re- 
krut nicht getraut werden. 
8. 36. 
Wenn die Rekruten nicht schon im Perbste eingesteit, werden, sondern bis 
zum nächsten Frühjahr beurlaubt werden müssen, so hat die Departements-Er- 
sat-Kommission diejenigen Leute, von welchen zu WWn behl. daß sie wegen 
ihres Unterhalts für den Winter in Verlegenheit kommen und sich als Beur- 
laubte nicht ernähren können, soweit das militärische Interesse es gestattet, für 
diejenigen Truppentheile auszuheben, welche ihren Ersatz im Herbst erhalten. 
Sollte dessen ohnerachket ein in die Heimath beurlaubter Rekrut ohne sein 
Verschulden in Jolge der ihm zu Theil gewordenen Beslimmung zum Eintritt 
in das Militär aus seinem Civildienst oder Arbeits-Verhältniß entlassen werden 
und dadurch zugleich die Mittel zu seinem Unterhalte verlieren, so kann er, so- 
bald dies der Kreit-Ersab-Kommission überzeugend nachgewiesen wird, auf An- 
ordnung des betreffenden Landwehr-Bataillons-Kommandeurs, dem Truppentheil, 
für welchen er augehoben worden ist, ausnahmsweise sogleich zur Einstellung 
überwiesen werden. 
Eine derartige vorzeitige Ginstellung darf indeß keinenfalls vor Entlassung 
der ausgedienten Mannschaften zur Reserve stattfinden.
	        
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