Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Dem Militärpflichtigen (Vor, und Junamen), geboren (#eg. Nonol, Jahn zu 
(On, Herschaft), wohnend in (Or,, Hersschall), wird hierdurch bescheinigt, daß sich 
derselbe auf Grund seiner Papiere bei (Anuppenihell) freiwillig auf drei Jahre 
engagirt und sich am (Tag. Monat, Jahr) beim (Truppenthell) zur Einstellung ein- 
zufinden hat. 
Derselbe ist unter heutigem Tage beim Regiment vereidigt, auf den Er- 
sat-Bedarf notirt, und ihm der gegenwärtige Schein zur Legitimation bei der 
betreffenden Kreis-Ersatz--Kommission ertheilt worden. 
(On und Dalum) 
(L. S.) (Unterschrilt des Negiments resp. Bakalslons-Kommandeurs.)
	        
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