Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

36. Negierungsverordnung, 
das Tanzhalten an Kirchweihsonntagen 
betreffend. 
(Dublicirt in Nr. 119 des Amts= und Nachrichtsblaltes.) 
Zu Herstellung moͤglichster Conformität mit den bezüglichen Einrichtungen 
in beuachbarten Staaten und in Berücksichtigung vielfach kundgegebener Wunsche 
wird mit Höchster Genehmigung — unter Aufhebung des in der Rezierunge 
verordnung vom 4. August 1857 enthaltenen unbedingten Verbotes, 
Abhaltung von Tanzen an Kirchweihsonntagen unter den für das Tanzhalt 
bestehenden gesetzlichen Bedingungen von nun an nachgelassen, dabei jedoch mit 
Rücksicht auf den an den Kirchweihmontagen stattsindenden Gottesdienft, beflimmt, 
daß dergleichen Tänze um 11 Uhr Abends geschlossen werden müssen. 
Die Abhallung von Kirchweihtänzen an den den Kirchweihsonntagen fol- 
genden Dienstagen ist ferner nicht inehr zulässig. 
Zuwiderhandlungen sind nach Maßgabe der den 8. 7 und 9 der Regie- 
rungsverordnung vom 26. März 1852 enthaltenen Vestimmungen zu beftrafen. 
Greiz, den 12. Oktober 1867. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Nichter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.