Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Die Aussüllung ist bis zum Mittag des 3. Dezember zu bewirken und 
die Liste in der auf der Rückseite näher angegebenen Weise durch den Haus- 
besitzer oder dessen Stellverlreter zu unterzeichnen. 
2. 
In die Zählungsliste sind einzutragen alle Personen ohne Ausnahme, 
wesche sich in der Nacht vom 2. zum 3. Dezember in den zu dem betreffen- 
den Hause gehörigen Räumlichkeiten aufgehalten haben, und zwar ohne Unter- 
schied, ob dieselben Jnländer oder Ausländer, Militär oder Civilpersonen sind. 
Sind in dieser Nacht durch Geburten und Sterbefälle Veränderungen eingetre- 
ten, so eutscheidet der Zustand um Mitternacht, so daß vor 12 Uhr (also noch 
am 2. Dezember) Gestorbene nicht mehr, vor 12 Uhr Nachts Celorene da- 
hegen noch eingetragen werden. 
Bei Personen, welche sich in der bekreffenden Nacht in 2 verschiedenen 
Häusern aufgehalten haben, entscheidet der spätere Aufenthalt, indem dieser 
Ort als das wirkliche Nachtquartier angesehen wird. Personen, welche sich in 
der Nacht in keiner Wohnung oder Schlafstelle aufgehalten haben, sondern im 
Freien gewesen sind (Reisende auf Posten und (isenbahnen, Nachlwächter und 
die Nacht durch beschäftigte Arbeiter) und erst Morgens in eine Wohnung 
oder Schlasstelle gekommen sind, werden in die Zählungsliste desjenigen Hau- 
ses eingetragen, in welchem sie am Morgen oder Vormittag des 3. Dezember 
angelangt sind. 
Nachdem in die Zählungsliste sämmtliche Anwefende eingetragen sind, 
werden noch in die Nachtragsliste nach Maßgabe der aufgedruckten Anleitung. 
auf der Rückseite diejenigen Personen verzeichnet, welche sich zur Zählungszeit, 
also in der Nacht zum 3. Dezember, aus ihren Haushaltungen abwesend befun- 
den haben und bis Mittag dahin nicht zurückgekehrt sind. 
3. 
In alle Anstalten, in welche sich nach dem besonderen Zwecke derselben 
eine Anzahl von Personen in Wohnung und Rost befinden, wird an 
Krwöhnicher Zählungöliste noch eine (rtra-Zählungsliste für Austalten #rlefen- 
In diese Liste werden nur diejenigen eingetragen, welche zu den besonderen 
Zwecken 8 Austalt in dieselbe aufgenommen sind; die Nachrichten über die 
Haushaltungen der Inhaber, Directoren, Vervalter und Beamten der Anstalt 
werden nicht in die Exkra-Zählungsliste, sondern in die gewöhnliche Zählungs- 
liste für die Häuser und direkt vermietheten Wohnungen eingetragen. Die
	        
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