Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 231 — 
Statut 
für 
die Erhebung der Communanlagen in der 
ta reiz. 
A. 
Malerieller Theil. 
Princip der Communbesteuerung. 
S. 1. 
Die zur Bestreitung der Commun-Bedürfnisse erforderlichen Geldmittel 
sind, soweit sie nicht durch anderweite städtische Eimahmen Vedeckt werden, durch 
eine Einkommensteuer aufzubringen. Die Höhe der so auizabringkenden Sume 
wird alljährlich bei der Feststellung des Hauthallplam nach den bez. Vor- 
schriften der Stadtordnung bestimmt. Ein Gleiches ist der Fall, uen nach 
bereits erfolgter Feststellung des Haushaltplanes die Erhebung einer neuen 
Communanlage sich nöthig macht. 
Begrenzung der Stenerpflicht. 
8. 2. 
Abgabepflichtig, unter Berücksichtigung der bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften, mit Einschluß der juristischen Personen und der bisher ausgenommen 
hewesenen Offiziere des Militärs, ist Jeder, der innerhalb des städtischen Ge- 
meindebezirks seinen bleibenden Wehnsib genemmen hat und daselbst durch 
eigene Thätigkeit sich nährt oder von feinem Vermögen oder von Renten lebt, 
oder Grundbesiv hat, sowie auch Jeder, der ohne persönliche Wohnsthnahme 
innerhalb des Siadtgebietes ein Erwerbsunternehmen treibt oder treiben läßt 
38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.