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oder Grundbesitz hat; in den letzteren Fällen jedoch nur nach Verhältniß der
Erträgnisse seines Erwerbsunternehmens oder Grundbesitzthums.
8. 3.
Doch ist das auswärtsher von Geschäften bezogene Einkommen einer Per-
son, welche wegen ihres Wohnsitzes auch hier communanlagenpflichtig ist, sofern
dasselbe auch auswärts einer Besteuerung unterworfen ist, nur mit dem halben
Betrage in Ansatz zu bringen, entgegengesezten Falls ist der ganze Betrag zu
besteuern.
Befreiung von der Steuerpflicht.
S. 4.
Frei von Besteuerung ist das Einkommen
a) sämmtlicher Mitglieder des Fürstlichen Hauses, mit Ausnahme des
Einkommens aus dem zum Stadtbezirke gehörigen Grundbesitze,
welcher von Mitgliedern des Fürstlichen Hauses innerhalb der letzten
50 Jahre aus dem Eigenthum von Privatpersonen erworben wor-
den ist oder in Zukunft aus solchen erworben werden wird;
b) der Staatsanstalten, Kirchen, sowie frommen und milden Stif.
tungen;
J) welches den Gesammtbetrag von 50 Thalern nicht erreicht. Doch
wird das Einkommen vom Grundbesitz allein, auch unter dieser Hähe,
mit dem Ansatze von einem Groschen für je zehn Thaler besteuert.
Grundsätze der Einkommensbesteuerung.
a) Vegriff des Einkommenê.
5. 5.
Das Einkommen unterliegt der Besteuerung nur insoweit, als es dem
PRlichtigen zu Bestreitung seines Lebensbedarfes und Haushaltes oder zur
Vermehrung seines Vermögens übrig bleibt, somit nach Abzug des zu dessen
Gewinnung zu bestreitenden nothwendigen Aufwandes.