Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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KS. 6. 
Zu dem Einkommen ist auch das zu rechnen, was Jemand vermöge eines 
ihm zustehenden Nießbrauchsrechtes z. B. als Ehemann an dem Vermögen der 
Ehefrau, als Vater an dem Vermögen der in seiner väterlichen Gewalt befind- 
lichen Kinder bezieht. 
Juristische Personen, z. B. Leritengesellchaften Inungen rc., sind anzu- 
setzen, sofern sie als solche (abgesehen von den einzelnen Mitgliedern) ein eige- 
nes Einkommen beziehen. Sie werden bei den Abschähunh 5-Verhandlungen 
durch ihre Vermögensverwalter wie die abzuschähenden Unmündigen durch ihre 
Vormünder vertreten. 
Eine ungetheilte Erbschaft wird so behandelt, als ob der Erblasser noch 
das Einkommen bezöge. Die Gesammtheit des ungetheilten Nachlasses haftet 
für Entrichtung der Abgabe. 
Insoweit bei einer communio incidens resp. zufälligen oder sonstigen 
Gemeinschaft eine separate Abschätung der Betheiligten aus irgend einem 
Grunde als unthunlich erscheint, bleibt es nachgelassen, dieselbe unter einer 
besonderen Bezeichnung zur Abschähung zu bringen. 
b) Ermittelung des Einkommens. 
S. 7. 
In der Regel ist die Abgabe nach dem ermittelten Betrage des Einkom- 
mens im zunächst vorhergegangenen Jahre auszuwerfen. 
Es kann jedoch, wenn dieser Betrag von dem der Vorjahre erheblich ab- 
weicht, nach dem zu ermitteluden Durchschnittöbetrage der lebten drei Jahre die 
Abgabe gefordert werden. 
Bei denjenigen, deren Einkommen in fester Besoldung besteht, richtet sich 
die Abgabe nach der Höhe des Gehaltes in dem Jahre, in welchem die Ab- 
schätzung erfolgt. 
§. 8. 
Auf solche Verhältnisse, welche dauernd oder vorübergehend die Steuer- 
krast schwächen, z. B. außergewöhnliche Unglücksfälle, langwierige und den 
Erwerb hemmende Krankheiten u. s. w. ist kei der Abschähung billige Rücksicht 
zu nehmen.
	        
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