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KS. 6.
Zu dem Einkommen ist auch das zu rechnen, was Jemand vermöge eines
ihm zustehenden Nießbrauchsrechtes z. B. als Ehemann an dem Vermögen der
Ehefrau, als Vater an dem Vermögen der in seiner väterlichen Gewalt befind-
lichen Kinder bezieht.
Juristische Personen, z. B. Leritengesellchaften Inungen rc., sind anzu-
setzen, sofern sie als solche (abgesehen von den einzelnen Mitgliedern) ein eige-
nes Einkommen beziehen. Sie werden bei den Abschähunh 5-Verhandlungen
durch ihre Vermögensverwalter wie die abzuschähenden Unmündigen durch ihre
Vormünder vertreten.
Eine ungetheilte Erbschaft wird so behandelt, als ob der Erblasser noch
das Einkommen bezöge. Die Gesammtheit des ungetheilten Nachlasses haftet
für Entrichtung der Abgabe.
Insoweit bei einer communio incidens resp. zufälligen oder sonstigen
Gemeinschaft eine separate Abschätung der Betheiligten aus irgend einem
Grunde als unthunlich erscheint, bleibt es nachgelassen, dieselbe unter einer
besonderen Bezeichnung zur Abschähung zu bringen.
b) Ermittelung des Einkommens.
S. 7.
In der Regel ist die Abgabe nach dem ermittelten Betrage des Einkom-
mens im zunächst vorhergegangenen Jahre auszuwerfen.
Es kann jedoch, wenn dieser Betrag von dem der Vorjahre erheblich ab-
weicht, nach dem zu ermitteluden Durchschnittöbetrage der lebten drei Jahre die
Abgabe gefordert werden.
Bei denjenigen, deren Einkommen in fester Besoldung besteht, richtet sich
die Abgabe nach der Höhe des Gehaltes in dem Jahre, in welchem die Ab-
schätzung erfolgt.
§. 8.
Auf solche Verhältnisse, welche dauernd oder vorübergehend die Steuer-
krast schwächen, z. B. außergewöhnliche Unglücksfälle, langwierige und den
Erwerb hemmende Krankheiten u. s. w. ist kei der Abschähung billige Rücksicht
zu nehmen.