Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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c) Nachträgliche Abschätzung. 
8. 30. 
Diejenigen, welche nach erfolgter Abschähung abgabepflichtig werden, sind 
im Laufe des Jahres nachträglich durch die Commission alzuschäzen und mit 
dem antheiligen Abgabenbeitrage zu belegen. (s sollen hierbei nur volle 
Vierteljahre, während welcher eine Abgabenverpflichtung bestand, berechnet wer- 
den, gleichviel, ob ein Entrichtungstermin in diesen Zeitraum fiel oder nicht. 
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Ein Jeder ist in dem Bezirke abzuschähen, wo er seinen wesemtlichen 
Wohnsib hat, auch wegen desjenigen Einkommens, welches er z. B. dur 
Grundbesitz aus anderen Bezirken bezieht. Die Abschätung erfolgt in den 
einzelnen Bezirken nach der Reihe der Hausnummern. 
ch Verfahren bei der Abschätzung. 
g. 31. 
2 
8. 32. 
Die Commission hat die Schähungsrolle alsbald nach deren Vollendung 
dem Stadtrath zuzustellen und dieser das Ergebniß allen Steuerpflichtigen, 
welche entweder zum ersten Male zur Anlage gezogen werden oder mit einem 
anderen als dem vorjährigen Betrage angesetzt sind, mittelst Anlagczettel bekannt 
zu machen. 
S. 33. 
Im Aunlagenzettel ist das Einkommen sowohl nach den einzelnen Rubriken, 
als nach dem Gesammtbetrage anzugeben und der nach letzterem sich ergebende 
Beitrag zu einer Communanlage auszuwerfen. 
Das Reclamationsverfahren. 
a) Frist für Einwendung der Reclamation. 
S. 34. 
Nach völlig beendigter Austragung der Abgabenzetkel beraumt der Stadt- 
rath mittelst dreimaliger öffentlicher Bekanntmachung im Amts= und Nachrichts- 
blatte eine von der ersten Bekanntmachung laufende monatliche Frist an,
	        
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