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c) Nachträgliche Abschätzung.
8. 30.
Diejenigen, welche nach erfolgter Abschähung abgabepflichtig werden, sind
im Laufe des Jahres nachträglich durch die Commission alzuschäzen und mit
dem antheiligen Abgabenbeitrage zu belegen. (s sollen hierbei nur volle
Vierteljahre, während welcher eine Abgabenverpflichtung bestand, berechnet wer-
den, gleichviel, ob ein Entrichtungstermin in diesen Zeitraum fiel oder nicht.
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Ein Jeder ist in dem Bezirke abzuschähen, wo er seinen wesemtlichen
Wohnsib hat, auch wegen desjenigen Einkommens, welches er z. B. dur
Grundbesitz aus anderen Bezirken bezieht. Die Abschätung erfolgt in den
einzelnen Bezirken nach der Reihe der Hausnummern.
ch Verfahren bei der Abschätzung.
g. 31.
2
8. 32.
Die Commission hat die Schähungsrolle alsbald nach deren Vollendung
dem Stadtrath zuzustellen und dieser das Ergebniß allen Steuerpflichtigen,
welche entweder zum ersten Male zur Anlage gezogen werden oder mit einem
anderen als dem vorjährigen Betrage angesetzt sind, mittelst Anlagczettel bekannt
zu machen.
S. 33.
Im Aunlagenzettel ist das Einkommen sowohl nach den einzelnen Rubriken,
als nach dem Gesammtbetrage anzugeben und der nach letzterem sich ergebende
Beitrag zu einer Communanlage auszuwerfen.
Das Reclamationsverfahren.
a) Frist für Einwendung der Reclamation.
S. 34.
Nach völlig beendigter Austragung der Abgabenzetkel beraumt der Stadt-
rath mittelst dreimaliger öffentlicher Bekanntmachung im Amts= und Nachrichts-
blatte eine von der ersten Bekanntmachung laufende monatliche Frist an,