— 241 —
innerhalb welcher die Schätzungsrollen auf der Rathserpedition zu Jedermanns
Einsichtnahme ausliegen und elwaige Reclamationen gegen die getroffene Ab-
schätzung schriftlich zanzulringen sind. Reclamatienen, welche nach Verlauf des
dazu angesebten Termins eingehen, haben keinen Anspruch auf Verücksich-
ligung, und es ist dieser Nachtheil in der zu erlassenden Vekammachug aus-
erlalich iünhhroen.
er im 8. 30 vorgesehenen nachträglichen Abschätzung ist durch
srnsuiche Zufertigung eine besondere Reclamationsfrist nachzulafs ssen.
Im Uebrigen gelten hierbei bie nämiichn Grundsähze wie bei der Re-
elamation gegen die regelmäßigee Abschätzung
b) Beweis der der Reclamation zu Grunde liegenden
Behauptungen.
8. 35.
Ueber rechtzeitig eingegangene Reclamationen entscheidet zunächst der
Stadtrath sach eingeholtem ihte der Abschätzungscommission.
ird die Reclamation nicht sofort als begründet anerkannt, so hat der
Neclaman de Beweis seiner Behauptung zu führen und zwar nach freier
Wahl entweder
a) dura bliche Bestärkung seiner Angabe,
b) duh dmenen seines Einkommens in der in §. 36 auszuführen-
Weise.
8. 36.
In dem Falle suh b hat die Commission, wofern der Betheiligte eine
Darlegung des Einkommens nicht der gesammten Commission machen will,
drei ihrer Mitglieder zu bestimmen, welchen der Reclamant die erforderlichen
Nachweise zur Beurtheilung seines Einkommen mitzutheit hat. Erachten die
qu. Commissionsmitglieder, welche über die hierbei geschehenen Mittheilungen
auch gegen die übrigen Mitglieder der Commission zu strengsler Verschwirzenzest
verpflichtet sind, die ihnen geschehenen Nachweise über das Einkommen des
Betheiligten als genügend, so ist die Reclamation insoweit als begründet an-
zunehmen.
Zur Vornahme dieser Darlegung ist Reclamant bei Einräumung einer
vierzehntägigen Frist unter der Verwarnung aufzufordern, daß wenn er die