Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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innerhalb welcher die Schätzungsrollen auf der Rathserpedition zu Jedermanns 
Einsichtnahme ausliegen und elwaige Reclamationen gegen die getroffene Ab- 
schätzung schriftlich zanzulringen sind. Reclamatienen, welche nach Verlauf des 
dazu angesebten Termins eingehen, haben keinen Anspruch auf Verücksich- 
ligung, und es ist dieser Nachtheil in der zu erlassenden Vekammachug aus- 
erlalich iünhhroen. 
er im 8. 30 vorgesehenen nachträglichen Abschätzung ist durch 
srnsuiche Zufertigung eine besondere Reclamationsfrist nachzulafs ssen. 
Im Uebrigen gelten hierbei bie nämiichn Grundsähze wie bei der Re- 
elamation gegen die regelmäßigee Abschätzung 
b) Beweis der der Reclamation zu Grunde liegenden 
Behauptungen. 
8. 35. 
Ueber rechtzeitig eingegangene Reclamationen entscheidet zunächst der 
Stadtrath sach eingeholtem ihte der Abschätzungscommission. 
ird die Reclamation nicht sofort als begründet anerkannt, so hat der 
Neclaman de Beweis seiner Behauptung zu führen und zwar nach freier 
Wahl entweder 
a) dura bliche Bestärkung seiner Angabe, 
b) duh dmenen seines Einkommens in der in §. 36 auszuführen- 
Weise. 
8. 36. 
In dem Falle suh b hat die Commission, wofern der Betheiligte eine 
Darlegung des Einkommens nicht der gesammten Commission machen will, 
drei ihrer Mitglieder zu bestimmen, welchen der Reclamant die erforderlichen 
Nachweise zur Beurtheilung seines Einkommen mitzutheit hat. Erachten die 
qu. Commissionsmitglieder, welche über die hierbei geschehenen Mittheilungen 
auch gegen die übrigen Mitglieder der Commission zu strengsler Verschwirzenzest 
verpflichtet sind, die ihnen geschehenen Nachweise über das Einkommen des 
Betheiligten als genügend, so ist die Reclamation insoweit als begründet an- 
zunehmen. 
Zur Vornahme dieser Darlegung ist Reclamant bei Einräumung einer 
vierzehntägigen Frist unter der Verwarnung aufzufordern, daß wenn er die
	        
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