Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Rechtliche Folgen absichtlicher falscher Vermögensangaben. 
S. 42. 
Absichtliche Vecheimzichung oder eine zu niedrige Angabe des Einkommens 
wird mit einer in die städtische Armenasse stibemen Strafe vom vierfachen 
Betrage derjenigen Summe geahndet, welche der Pflichtige zu Folge der Ver- 
heimlichung der falschen Angabe an Communanlagen zu wenig bezahlt hat. 
Diese Strafe ist für alle die Jahre zu berechnen, in denen zufolge der 
falschen Declaration zu wenig gezahlt ward. 
Das Ergebniß dießfälliger Vorerörterungen hat der Stadtrath der betr. 
Criminalbehörde behufs Einleitung der Untersuchung mitzutheilen. 
Ergiebt sich erst nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, daß derselbe sein 
Einkommen verheimlicht oder zu niedrig angegeben hatte, so haftet für den 
Strafbelrag die gesammte Erbmasse. 
Ist diese bereits getheilt, so steht es dem Stadtrathe frei, mit Zustim- 
mung der Stadtvexordneten das von dem Erblasser an Communanlagen zu 
wenig Gezahlte im Klagwege von den Erben einzuheben. 
Fertigung der Kataster. 
g. 43. 
Nach Ablauf der Reclamalionofrift sind hinsichtlich der nicht bestrittenen 
Ansätze auf Grundlage der entworfenen Schähungsrollen und unter Zugrunde- 
legung des sub O. angefügten Communaulagenregulatives die Kataster durch 
den mni. anzufertigen. 
nach Erledigung der Rclamationen gewonnenen neuen oder beibehal- 
tenen Mtte sind nachträglich an ihrer Stelle ordnungsgemäß einzutragen. 
C. 44. 
Nach beendigter Abschätung findet wegen der elwa eingetretenen Verbef- 
serung der Verhältnisse der Contribnenten eine Erhöhung für das Jahr, auf 
welches das Kataster bereits ausgestellt ist, nicht statt. Ebensowenig gewähren 
Verhältnisse, die nach Ablauf der Neclamationsfrist eintreten, dem Pflichtigen 
einen Anspruch auf Abminderung des Beitrages. Doch ist ein Erlaß aus 
Billigkeits-Rücksichten nicht ausgeschlossen.
	        
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