Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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mern und Preise tragen. Waarenproben und Mistersendenge müssen, wenn 
das ermäßigte Porto darauf Anwendung finden soll, frankirt werden, thunlichst 
unter Verwendung von Postfreimarken. Dergleichen Sendungen können bis 
zum Gewicht von 15 Loth mit der Briespost Wrhen. werden; der Beifügung 
von Inhaltsdeklarationen bedarf es nicht. 
ngen, Preis-Courante, Cireulare, Kataloge, gedruckte 
Anzeigen und sonstige hedruckte, lithographirte oder etallographirte Gegenstände, 
auch brochirte oder gebundene Bücher, sowie Correcturbogen nebst den dazu gehs- 
rigen Mannseripten unterliegen bei der Eo unter Kreuz= oder Streif- 
band einem Gesammtporto von ½ S 2 Kr. für je 2½/ Loth incl. 
Die derartigen Sendungen unter #1 7*2 vom Absender frankirt werden, 
thunlichst unter Verwendung von Freimarken. 
Die vorstehend ebezeichneten Portosähe für die Correspondenz nach und 
aus dem Königreich Italien bei der Beförderung vin Oesterreich sind erheblich 
billiger, als bei der Beförderung durch die Schweiz, oder durch Frankreich. 
Da nach den gegenwärtigen Verbindungen der größte Theil der Correspon- 
denz nach dem Königreich Italien auf dem Wege durch Oesterreich schneller oder 
eben so schnell befördert werden kann, als durch die Schweiz oder durch Frank- 
reich, so gült als Regel, daß die Briefe nach dem Königreich Italien vin Oester- 
reich spedirt werden, es sei denn, daß der Absender auf der Adresse die Befoͤr- 
derung des HFiifea vVia Schweiz oder via Frankreich ausdrücklich verlangt hat. 
Wegen der im Transit durch das Königreich Italien zu befördernden Cor- 
respondenz — z. B. nach und aus dem Kirchenstaat — tritt vorläufig eine 
Aenderung nicht ein. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Greiz, am 4. November 1867. 
Fürstl. Reuß-Plaulsche Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Mer-
	        
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