Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 259 — 
1) Junge Leute, welche beim Eintritt in das militärpflichtige Alter dem 
Studium der Theolegie auf einer deutschen Universität sich widmen, oder wenn 
sie noch auf einem Gymnasium sich befinden, widmen zu wollen erklären, haben 
hierüber der Kreis-Ersat= Kommission und zwar vor dem 1. Februar dejenigen 
Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, ein Zeugniß des 
Dekans der theologischen Fakullät oder des Gymmafialdirektors vorzulegen und 
dies alljährlich bio zum 1. Febrnar so lange zu wiederholen, bis ihre Befreiung 
vom Militärdienst in Folge der bestandenen Predigtamts-Candidaten-Prüfung 
durch die Departements- Ersatz-Commission ausgesprochen werden darkf. 
2) In dem Zeugnisse muß bescheinigt sein, daß der betreffende Militär- 
pflichtige voraussichtlich big zum Ablauf des 25. Lebensjahres die Candida- 
ten-Prüfung ablegen werde; ohne dese „Veicheinigg ist das Zurückstellungs- 
attest *. zu ertheilen resp. zu erne 
3) Auf Grund eines solchen Juchnsses wird der betreffende Militärpflich- 
lige vorlänfig von der Theilnahme an der Leosung ausgeschlossen, von der 
persönlichen Gestellung vor die Ersatbehörden einstweilen und zwar bis zum 1. 
Februar desjenigen Jahres entkbunden, in welchem er das 24. Lebensjahr voll- 
endet und hiernächst von einem zum andern zurückgestellt. 
Ueber die erfolgte Zurückstellung hat die Kreis-Ersatz---Commission in einem 
dem Schema der Ersatz-Instruktion zum F. 67 entsprechenden Atteste das Er- 
forderliche anzugeben. 
4) Bringt der betreffende Militärpflichtige das fragliche Zeugniß nicht bei, 
oder giebt er das Studium der Theolegie auf, oder seßt er auf einer außer- 
deutschen Universität sein Studium fort, oder hat er bis 1. April des Jahres, 
in welchem er das 26. Lebensjahr vollendet, das Predigtamts.Candidaten 
Examen nicht bestanden, so findet eine fernere Zurückstellung nicht statt, viel- 
mehr ist derselbe sogleich zur Erfüllung der allgemein geseblichen Militärpflicht 
heranzuziehen. 
5) Wird der betreffende Militärpflichtige durch züwerschudet ziände 
an rechtzeitiger Ablegung der Candidaten-Prüsung verhindert, so kann er aus- 
nahmsweise von Fürstlicher Landesre gierung bio zum vollendeten 27. Voens. 
jahr zuruckgestellt werden. 
Dies findet keine Anwendung auf solche, welche, ohne ihrer Militärpflicht 
benigt zu **#:2 erst nach vollendetem 22. Lebensjahr das Studium der The- 
ologie beginne 
6) - der betreffende Studirende nachweist, daß er die Candidaten- 
Prüfung bestanden hat, und unter die Zahl der zum Predigen berechtigten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.