Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
M. 26. 
(Ausgegeben den 30. November 1867.) 
  
44. Regierungsverordunng, 
die Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. October 1867 wegen 
Erhebung einer Abgabe vom Salz 
betreffend. 
In Ausführung des in Nr. 6 des Vundesgesetzblattes des Norddeutschen 
Bundes veröffentlichten Gesetzes vem 12. October dieses Jahres, Betreffs der 
Erhebung einer Abgabe von Salz, wird mit höchster Genehmigung, in Ueber- 
einstimmung mit den übrigen Regierungen des Zollvereins, Folgendes andurch 
verordnet: 
S. 1. 
Die Salzabgabe (F. 2 des Gesetzes) wird nach dem Nettogewichte er- 
hoben. Cs ist zulässig, das Nektogewicht bei Salz in Säcken durch Abzug 
einer Normal-Tara von Einem Procent vom Bruttegewicht festzustellen. Die- 
ses darf jedoch nicht geschehen, wenn das Gewicht der Säcke augenscheinlich unter 
diesem Tarasatze bleibt, oder wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich Netto- 
verwiegung, oder Verwiegung der Tara beantragt. 
8. 2. 
Die Abfertigung des vom Auslande eingehenden Salzes erfolgt nach den 
für zollpflichtige Gegenstände geltenden Bestimmungen. 
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