46. Nachtrag
zu der provisorischen Verordnung vom 3. November 1851, die
Ausübung der Jagd betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden
älterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen,
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
haben zu Abhülfe mehrfacher zu Unserer Kenntniß gelangter Beschwerden über
Wildschaden und zu Beseitigung einiger in Bezug auf den bisher georducten
Modus der Jagdverpachtungen hervergelretener Unzuträglichkeiten, Folgendes
zu verordnen Uno bewogen gefunden:
S. 1.
Den Jagdberechtigten ist es das ganze Jahr hindurch gestattet, Rothwild
zu schießen. Während der Hegcezeit (vom 1. Februar bis 15. Juli) darf dies
aber nur auf dem Anstande oder Pürschgange und nur dann geschehen, wenn
das Mild auf den Feldern betroffen wird während es daselbst zu Schaden gebt.
Jede Art des Treibens, sowie des Schießens außerhalb der Felder — also
insbesondere in Waldgrundstücken — während der Schonzeilt ist bei Vermeidung
der in 8. 28 der provisorischen Verordmmg wegen Ausübung der Jagd vom
3. Noveuber 1851 angedrehten Strafe verboten.
8. 2.
Die im F. 16 der vorgedachten provisorischen Verordnung vom 3. No-
vember 1851 enthaltene Bestimmung über die Jagdverpachtungen wird dahin
abgeändert, daß diese Verpachtungen von Ablauf der resp. Pachtzeit ab lediglich
im Wege des Meistgebets stattzusinden haben.
Die Bezirksbehsrden haben zu diesem Behufe öffentliche Steigungstermine
anzuberaumen, zu welchen die Gemeindevorstände rorzuladen sind.