Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

  
Erwerbsart. 
Abstufungen 
nach dem Amfange des Hewerböszweiges. 
  
Geringstes 
Maa 
Jährl. Betrag der 
Stener. 
Höchstes 
. 
  
  
III. 
Dienst- 
einkommen, 
Pensionen, 
Erwerb 
  
Bäcker, Bierbrauer, Branntweinbrenner 
(mit Ausschluß des Landwirthschaftlichen 
Nebengewerbes), Gast= und Schänkwirthe: 
a) bei schwunghaftem Geschäftsbetrieb 
5) bei geringerem Absatz . 
3) Fuhrleute, Lohnkutscher, Pferdeverleiher rc. 
** 
Diejenigen, welche — ohne zur Klasse 
der Dienstboten zu gehören — in einem 
Privatdienstverhältni sse stehen, in dem sie 
Wohnung und Kost bei ihrem Dienstherrn 
haben. Privatdiener und Dienerinnen, 
welche keine eigene Haushaltung führen, 
sondern zur Familie des Prinzipals ge. 
rechnet werden 
5) Tagelöhner und Handarbeiter 
Guts- und andere Pachter haben, wenn 
die von ihnen zu entrichtende Pachtsumme 
über 100 Thlr. beträgt, von jedem Thaler 
— Thlr. — Sgr. 6 Pf. zu erlegen, wenn 
die Pachtsumme 
weniger beträgt 
S. 
77 77 77 
1) Von Gehalten und Pensionen 
a) von Beträgen über 100—800 Thlr. 
9 
b) von Beträgen über 800 Thlr. 
2 Proz. (mithin z. B. v. 1500 Thlrn. 
22 Thrr.). 
  
*Wmio 
# 
15 
  
  
N. 
10 
10 
Hr 
 
	        
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