Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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#den, nach den bisherigen Ablösungen gegenwärtig noch beslehenden 
Naturalleistungen an Diensten und Frohnen zum Behuse der Do- 
mainenverwaltung bis zu deren Ablösung; 
den aus der Ablösung von dergleichen und ähnlichen Gerechtsamen 
herrührenden Ablösungskapitalien und Renten; 
I) der Lehnsherrlichkeit und den davon abfallenden Nutzungen bis zu 
deren gänzlicher Aufhebung, bis wohin auch etwa heimfallende Lehne 
dem Kammervermögen einzuverleiben sind. 
*“ 
KC. 17. 
Das Kammervermögen ist Haus-Domanial- und Familiengut (Familien- 
sideicommiß) des Fürstlichen Hauses; die damit verbundenen Rechte und Einkünste 
können demselben ohne Entschädigung nicht entzogen werden 
Der unterm 30ssten Juni 1851 ab geschlossene Vertrag über die Abtretung der 
Nußnießung des Kammervermögens an den Staat gegen Gewährung einer Cevil- 
liste wird hierdurch wieder aufgehoben. 
ieu dessen Folge hat der Staat keinen Anspruch mehr auf den Ertrag der 
Nuharung dieses Vermögens: dagegen ist derselbe auch jeder Verbindlichkeit zur 
llebertragung der auf diesem Vermögen ruhenden Ausgaben und Leistungen (:. B. 
Witthum, Apanagen 5r) enthoben und der Landesherr verzichtet auf jede Beihülfe zu 
deren Bestreitung aus Landesmitteln, insbesondere auch auf die früher bewilligten 
sogenannten Sustentationsgelder. 
8. 18. 
Die Verwaltung des Kammewermögens steht von nun an lediglich den von 
dem Landesherrn hierzu berufenen und nur ihm verankwortlichen Beamten, ohne 
irgend welche Concurrenz der Landesregierung oder einer andern Staatsbehörde und 
der Landeovertretung, zu. 
MRucksichtlich der Verfügungen über die Substanz des Kammervermögens sowie 
rücksichtlich der Benubung und Verwaltung desselben bestehen für den Landesherrn 
keine anderen als die im agnatischen Verhällnisse und in den Haus- und Familien. 
verträgen des Reußischen Gesammthauseo begründeten Verpflichtungen. Die ent- 
gegenstehenden Bestimmungen des Landesyrundgesetes vom 15. März 1809 werden 
hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt. 
Die hierdurch bedingte anderweite Feststellung der Normen für die Venvaltung 
des Kammewermögens und der Dienstverhaltnisse der mit dieser Verwaltung oder 
einzelnen Theilen derselben betrauten Beamien bleibt dem Landesherrn überlassen:
	        
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