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#den, nach den bisherigen Ablösungen gegenwärtig noch beslehenden
Naturalleistungen an Diensten und Frohnen zum Behuse der Do-
mainenverwaltung bis zu deren Ablösung;
den aus der Ablösung von dergleichen und ähnlichen Gerechtsamen
herrührenden Ablösungskapitalien und Renten;
I) der Lehnsherrlichkeit und den davon abfallenden Nutzungen bis zu
deren gänzlicher Aufhebung, bis wohin auch etwa heimfallende Lehne
dem Kammervermögen einzuverleiben sind.
*“
KC. 17.
Das Kammervermögen ist Haus-Domanial- und Familiengut (Familien-
sideicommiß) des Fürstlichen Hauses; die damit verbundenen Rechte und Einkünste
können demselben ohne Entschädigung nicht entzogen werden
Der unterm 30ssten Juni 1851 ab geschlossene Vertrag über die Abtretung der
Nußnießung des Kammervermögens an den Staat gegen Gewährung einer Cevil-
liste wird hierdurch wieder aufgehoben.
ieu dessen Folge hat der Staat keinen Anspruch mehr auf den Ertrag der
Nuharung dieses Vermögens: dagegen ist derselbe auch jeder Verbindlichkeit zur
llebertragung der auf diesem Vermögen ruhenden Ausgaben und Leistungen (:. B.
Witthum, Apanagen 5r) enthoben und der Landesherr verzichtet auf jede Beihülfe zu
deren Bestreitung aus Landesmitteln, insbesondere auch auf die früher bewilligten
sogenannten Sustentationsgelder.
8. 18.
Die Verwaltung des Kammewermögens steht von nun an lediglich den von
dem Landesherrn hierzu berufenen und nur ihm verankwortlichen Beamten, ohne
irgend welche Concurrenz der Landesregierung oder einer andern Staatsbehörde und
der Landeovertretung, zu.
MRucksichtlich der Verfügungen über die Substanz des Kammervermögens sowie
rücksichtlich der Benubung und Verwaltung desselben bestehen für den Landesherrn
keine anderen als die im agnatischen Verhällnisse und in den Haus- und Familien.
verträgen des Reußischen Gesammthauseo begründeten Verpflichtungen. Die ent-
gegenstehenden Bestimmungen des Landesyrundgesetes vom 15. März 1809 werden
hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt.
Die hierdurch bedingte anderweite Feststellung der Normen für die Venvaltung
des Kammewermögens und der Dienstverhaltnisse der mit dieser Verwaltung oder
einzelnen Theilen derselben betrauten Beamien bleibt dem Landesherrn überlassen: