Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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je ein Abgeordneter und Stellvertreter von den durch den Landeshenn 
ernannten und von den aus der Klasse der Ritterguts= und Gutsbe- 
siper erwählten, 
viern der durch dir Bezirkswahlen berusenen Abgeordneten und Stellver- 
nach dem wool au. Nachher scheidet jedesmal nach weiteren drei Jahren die vorher 
in ihrer Stellung verbliebene Hälfte aus. 
Das vorbeschriebene Versahren kommt auch rücksichklich der in Folge der Auf- 
lösung eines Landtags neu gewählten Abgeordneten und Stellvertreter in An- 
wendung. 
Fur die Auggeschiedenen sind von der betrefsenden Wahlgenossenschaft andere 
Abgeordnete und Stellvertreter zu wählen, bezüglich vom Landesherrn zu ernennen. 
Wird vor Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode die Stelle eines Abgeordneten 
oder Stellvertreters durch Todesfall oder auf - Mise erledigt, so hat die Landes- 
regierung sosort eine neue Wahl zu veranstalten 
Der Gewählte trikt in jeder Hinsicht, inkeonder. auch rücksichtlich der Dauer 
seines Mandats, an die Stelle seines Vorgängers. 
S. 65. 
Zur ugübnh des id wird ersordert: 
§ Staatsbürgerrech 
8 des bne ebenojahres, 
#Imbescholtenheit des Rufs, 
Besicz eines eigenen Hausstandes, 
Entrichtung einer direkten Steuer. 
öe. 
Das Wahlrecht steht daher denen nicht zu 
1) welche sich aus irgend einem Grunde unter Curatel befinden, 
2) über deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, so lange nicht 
die Gläubiger sich für vollständig befriedigt erklärt haben; 
3) welche eine Armenunterslühzung aus öfsentlichen Mitteln beziehen oder 
im letten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 
4) welche wegen für enkehrend geachteter Verbrechen sich in untersuchung 
Leseden oder befunden bben. ohne völlig frei gesprochen worden 
zu sein;
	        
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