Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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8. 80. 
Die Landesvertretung hat aus der Zahl der inländischen Rechtskundigen einen 
Schriftsührer zu wählen, e für seine Funktion von der Landesregierung in 
Pflicht benommen wird. Die Dauer seiner Funktion bestimmt die Landesvertretung. 
, die Protokolle über die Landtagsverhandlungen und die Registranden 
zu führen, Ven, Mittheilungen und Erklärungen zu enkwerfen und die Akten in 
Ordnung und Verwahrung zu halten. Seine Besoldung wird von der Landesver- 
trekung unter landeoherrlicher Genehmigung bestimmt und auf die Landeskasse über- 
nommen 
KG. 81. 
Die Verhandlungen des Landtags sind in der Regel öffentlich; sie werden ge- 
heim auf Antrag der bandtagskommissarien bei Cröffnungen und Verhandlungen, 
deren Geheimhaltung sie für nöthig erachten. Auf Antrag der Landesvertretung 
werden die Verhandlungen geheim, wenn nach Entfernung der Zuhörer wenigsteno 
die Hälste der Mitglieder dafür stimmt. 
8. 82. 
Verathungen des Landtags können nir bei Anwesenheit von wenigstens der 
Hälste der durch die Verfassung bestimmten Zahl seiner Mitglieder Statt finden; zu 
einer gültigen Beschlußfassung wird die Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen 
der Mitglieder erfordert. 
insache Slimmenmehrheit ist, soweit vicht in dieser Versassungsurkunde etwas 
Anderes ausdrücklich bestimmmt ist, entscheide 
Bei Stimmengleichheit ist der besoll bio zur nächsten Sitzung zu vertagen, 
in dieser aber giebt bei abermaliger Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei blos gutachtlichen 
Aeußerungen der Stände ist auch die Meinung der Minderheit auf deren Verlangen 
neben dem Gutachten der Mehrheit auszuführen. 
§. 83. 
Die Anträge und Beschlüsse des Landtags werden von dem Vorsitzenden dessel. 
ben schriftlich bei der Landeoregierung eingereicht, mit welcher allein der Landtag in 
unmittelbarer Geschäftsbeziehung steht. Der Landesherr kann zu den Verhandlungen 
mit dem Landtage besondere Kommissare ernennen. Sowohl diesen Kommissaren, 
als den Mitgliedern der Landesregierung, steht der Zutrilt zu allen Sitzungen des 
Landtags frei; sie können sich an den Verhandlungen betheiligen und hierzu, so wie
	        
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