Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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FKabe nicht durch eine Bemerkung in Spalte 14 des Auszugs zu ergänzen ver- 
mag, ist. die Aufnahme in die Niederlage nur in sofern zulässig, als der Nie- 
derleger die Nichtigkeit der Auomittelung dadurch auerkennt, daß er das Revi- 
sionsattest mit unterschreibt. 
Dagegen bleibt die Aufnahme bis zur Entscheidung des Generalinspectors 
ausgesetzt, wenn jenes Anerkenntniß versagt wird und die obwaltenden Bedenken 
nicht alsbald durch Einwirkung des Amtes gehoben werden können. 
Die Waaren werden in solchen Fällen einstweilen unter Verschluß ge · 
nommen. 
8. 15. 
Die zur bedingten Niederlage gebrachten Waaren können ohne specielle Ge- 
nehmigung des Generalinspechkors nicht zum Wiederausgange nach dem Auslande 
abgefertigt werden. 
8. 16. 
Hat eine Nektoverwiegung der Waare stattgefunden, so erfolgt die An- 
schreibung nach dem Brutto= und dem ermittelten Nettogewichte. 
Dem Niederleger sleht es jederzeit frei, die Ermittelung des Rettogewichto 
durch Verwiegung als Grundlage der Verzollung zu verlangen, wie auch die 
Zollverwaltung von der ihr zustehenden Befugniß, die Nettovenviegung ein- 
trelen zu lassen, in jedem Stadium Gebrauch machen kann. 
S. 17. 
Wenn die Revision beendigt ist, hat der Niederleger die Waaren auf 
eigene Kosten zu den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu 
schaffen, welcher für die Lagerung angewiesen wird. 
F. 18. 
Nach geschehener Niederlegung und nachdem die Waaren in dem Nieder- 
lageregister gebucht (in Anschreibung gebracht) sind, wird dem Niederleger ein, 
hinsichtlich der Eintragung in das Niederlageregister bescheinigtes Exemplar des 
Auszugs zugestellt, welches ihm als Niederlageschein dient, während das andere 
Exemplar als Beleg zum Niederlageregister geht.
	        
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