Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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5. Lagergeld. 
8. 32. 
Das Lagergeld wird überall von dem bei der Einlagerung der Waare 
ermittelten Bruttogewicht erhoben. 
6. Lagerzeit. 
33. 
Die zur bedingten Niederlage gebrachten Waaren dürfen ohne besondere 
Ermächtigung des Generalinspectors nicht über ein Jahr lagern. Ec tritt daher 
nach Ablauf der in jedem Niederlageschein besonders ausgedrückten Lagerfrist, 
bei deren Festsetzung auch die in anderen Niederlagen zugebrachte Jeit einzurechnen 
. ist, in sofern dergleichen Waaren überhaupt auonahmsweise noch zur bedingten 
·. 
— 
Niederlage zugelassen werden, das im F. 66 der Zollordnung vorgeschriebene 
Verfahren ein. 
VI. Verfahren bei weiterer Bestimmung über die lagernden 
aaren. 
1. Im Allgemeinen. 
8. 34. 
Wenn Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen, so wird 
darüber von dem Niederleger unter Vorlegung des Niederlagescheins eine Ab- 
meldung nach dem anliegenden Muster (C.) dem Niederlageverwalter oder dem 
mit Führung des Niederlageregistero etwa besonders beauftragten Beamten 
übergeben, welcher die Uebereinstimmung der Angabe mit dem Register prüft 
und solche auf der Abmeldung bescheinigt, auch dicjenigen Bemerkungen, welche 
sich auf die früher stallgehabten Revisionsacte und sonst auch die weitere Ab- 
ertigung der Waaren beziehen hinzufũgt. Hiernach und nach der über die 
Bestimmung der Waaren in Spalte 12 der Abmeldung gemachten Angabe 
richtet sich die weitere zee 
S. 35. 
So oft eine Abschreibung im Niederlageregister erfolgen soll, muß dem 
Amte auch der Niederlageschein vorgelegt werden, um in demselben die Ab-
	        
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