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5. Lagergeld.
8. 32.
Das Lagergeld wird überall von dem bei der Einlagerung der Waare
ermittelten Bruttogewicht erhoben.
6. Lagerzeit.
33.
Die zur bedingten Niederlage gebrachten Waaren dürfen ohne besondere
Ermächtigung des Generalinspectors nicht über ein Jahr lagern. Ec tritt daher
nach Ablauf der in jedem Niederlageschein besonders ausgedrückten Lagerfrist,
bei deren Festsetzung auch die in anderen Niederlagen zugebrachte Jeit einzurechnen
. ist, in sofern dergleichen Waaren überhaupt auonahmsweise noch zur bedingten
·.
—
Niederlage zugelassen werden, das im F. 66 der Zollordnung vorgeschriebene
Verfahren ein.
VI. Verfahren bei weiterer Bestimmung über die lagernden
aaren.
1. Im Allgemeinen.
8. 34.
Wenn Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen, so wird
darüber von dem Niederleger unter Vorlegung des Niederlagescheins eine Ab-
meldung nach dem anliegenden Muster (C.) dem Niederlageverwalter oder dem
mit Führung des Niederlageregistero etwa besonders beauftragten Beamten
übergeben, welcher die Uebereinstimmung der Angabe mit dem Register prüft
und solche auf der Abmeldung bescheinigt, auch dicjenigen Bemerkungen, welche
sich auf die früher stallgehabten Revisionsacte und sonst auch die weitere Ab-
ertigung der Waaren beziehen hinzufũgt. Hiernach und nach der über die
Bestimmung der Waaren in Spalte 12 der Abmeldung gemachten Angabe
richtet sich die weitere zee
S. 35.
So oft eine Abschreibung im Niederlageregister erfolgen soll, muß dem
Amte auch der Niederlageschein vorgelegt werden, um in demselben die Ab-