Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
„W. 8. 
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(Ausgegeben den 30. April 1867.) 
  
14. Gesetz, 
die Wahl der Abgeordneten zu den künftigen Landtagen 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden 
älterer Linie souveräner Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen hiermit nach vernommenem ständischen Beirathe in Ausführung der 
Bestimmungen der §§. 53— 61 der Verfassungöurkunde wegen der Wahlen 
zu den künftigen Landtagen, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Die Wahl der Landtagsabgcordneten und der Stellvertreter derselben 
steht unter der Leitung Fürstlicher Landesregierung und der von ihr beaustrag- 
ten Personen. 
F. 2. 
Die Vorschristen deb F. 54 der Verfassungsurkunde über den periedischen 
Austritt eines Theils der Abgeordneten und ihrer Stellvertreter betreffen auch 
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