Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
5.
(Ausgegeben den 4. Februar 1868.)
13. Bekanntmachung,
den Anschluß des Herzogthums Lauenburg an den Zollverein
betreffend.
Nachdem für das Herzogthum Lauenburg, welches nach den Art. 1, 33 u. 40
der Verfassung des Norddeutschen Bundeo vom 24. Juni 1867 (Gesetsammlung S. 26
104, 107) zu dem Zoll- und Handelogebiete dieses Bundes gebört, die Anordnung
troffen worden ist, daß die im Zollverein bestehenden zollgesellichen Vorschriften ree
vom 5. Januar dss. Jahres ab Wirksamkeit erlangen, ist das Herzogthum Lauenburg
von dem gedachten Tage an in den Verband des Gsammtzelleereins eingetreten. Der
freie Verkehr zwischen demselben und allen zum Jollvereine gehörigen Ländern findet aber
zufolge der bestehenden vertragomäßigen Abreden mit lhee Maßgaben statt.
In Folge der Erhebung einer Nachsteuer von den im Herzegthume Lauen-
burg befindlichen Beständen auslandischer Waaren bleibt einstweilen, und zwar bis zur
Beendigung der Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren die Zollgrenze zwischen dem
Herzogthume und dem Jollvereinsgebiete besteben. Der Zeitpunkt, mit welchem demnächst
de ie Vorlehr mit dem Zollvereine eintritt, wird besonders bekannt gemacht werden.
Von den r* innern indirekten Steuer unterliegenden Gegenständen: Brannt-
wein, Bier und Tabak, tritt vor der Hand nur der Tabak in den freien Verkehr zwischen
den übrigen zum Norddentschen Bunde gehoͤrigen Jellvereinestaaten und Gebietstheilen
einerseits und Laurnburß# audererseits. Hingegen gelangen, da die Besleuerung des
Branntweins und Biers nach Maßgabe der Bestimmungen in Preußen und den übrigen
betheiligten Staaten des Norddeutschen Bundes für Lauenburg einstweilen noch nicht angeord-
net ist, von dem ans Lauen burg übergehenden Branntwein und Bier die bestehenden Ueber-
hangsabgaben zur Erhebung, während bei der Ueberfuhr nach Lauenburg die Erstat-
lung der Steuer nach Maßgabe der bejlebenden Vorschriften Stalt findet.
Greiz, den 27. Jannar 1868. «
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Vruno Mem.