Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Gesetssammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
l6. 
(Ausgegeben den 13. Februar 1868.) 
14. Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 7. Mai 1862, die Verbesserung des Diensteinkommens 
der Volksschullehrer 
betreffend. 
Wie Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
finden Uns bewogen, mit Zustimmung des Landtags Folgendes zu verordnen: 
8. 1. 
Das zu Geldwerth angeschlagene jährliche Diensleinkommen eined släudigen Volks- 
schullehrers soll mindestens betragen 
1) in der Stadt Greiz 225 Thaler oder neben angemessener freier Wohnung 200 
Thaler, " 
) in der Stadt Zeulenroda 200 Thlr. oder neben ongemessener freier Wohnung 
180 Thaler, 
s auf dem flachen Lande, neben der stets zu gewährenden freien Wohnung, 170 
Thale 
.- 
Die Bezüge von dem mit einer Schulstelle verbundenen Rirchendienste dürfen nur 
soweit, als sie die Sunme von 20 Thaler übersteigen, die Holzdepntate nur soweit, ale sie 
den Bedarf für die stets den Gemeinden obliegende Schulzimmer-Heizung übersteigen, in 
das Einkommen des Lehrers eingerechnet werden. 
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