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S. 2.
Jedem Volksschullehrer sollen bei tadelloser Führung und befriedigender Leistung im
Amte, als Jahreteinkommen
nach fünfjähriger Dienstzeit 20 Thaler,
nach zehnjähriger Dienstzeit 40 Thaler,
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit 60 Thaler,
nach zwanzigjähriger Dienftzeit 60 Thaler
mehr, als der im §. 1. festgesette Mindestgehalt der von ihm bekleideten Stelle gewährt
werden.
Lehrer, welche Schulen verwalten, in denen die Zahl der Kinder im fünfjährigen
Durchschnitte nicht mehr als fünfzig beträgt, haben nur die Hälfte der vorbestimmten
Alterszulagen zu beanspruchen.
Lehrer, welche der zeither für Alterszulagen bestandenen Scala zufolge eine höhere
Besoldung als den vorstehend normirten Mindestbetrag beziehen, bleiben in deren unver-
kürztem Genusse.
Der Anspruch auf eine Alterszulage geht durch die, mit auoreichenden Gründen nicht
unterstützte Ablehnung einer angebotenen beinträglicheren Stelle insoweit verloren, als im
Falle der Annahme der letzteren jener Anspruch ausgeschlossen sein würde.
Bezüglich der Gewährung von Alterszulagen wird. die Dienstzeit vom vollendeten
250sten Lebensjahre des Lehrers ab berechnet.
8. 3.
Die und 2 des Gesetzes bon 7. Mai 1862 und die den obigen Vorschriften
nmn Bestimmungen des §F. 3. daselbst werden hierdurch aufgehoben. Im
Uebrigen bewendet es bei dem gedachten Gesetz, inobesondere auch hinsichtlich der Ver-
bindlichkeit der Gemeinden zu Aufbringung der Lehrerbesoldungen.
§. 4.
Gegenwörtige Veordnung soll am 1. Jannar 1866 in Wirksamkeit treien. Die-
jenigen Lehrer, welchen in Folge derselben ein Anspruch auf Gehaltserhöhung zusteht,
haben solchen bei den betreffenden Gemeindevorständen anzumelden; letztern liegt eo ob, die zur
Verücksichtigung eines solchen Anspruchs erforderliche Weisung an die Schulaasse ergehen zu
lassen und dafür zu sorgen, daß letztere in den Stand geseht werde, die erhöhte Ausgabe
zu bestreiten.
Ergeben sich Betreffs angemeldeter Ansprüche Irrungen zwischen den Betheiligten
oder zeigen sich Gemeinden oder deren Vorstände in Befolgung der ihnen nach dieser