Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

or 
S. 2. 
Jedem Volksschullehrer sollen bei tadelloser Führung und befriedigender Leistung im 
Amte, als Jahreteinkommen 
nach fünfjähriger Dienstzeit 20 Thaler, 
nach zehnjähriger Dienstzeit 40 Thaler, 
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit 60 Thaler, 
nach zwanzigjähriger Dienftzeit 60 Thaler 
mehr, als der im §. 1. festgesette Mindestgehalt der von ihm bekleideten Stelle gewährt 
werden. 
Lehrer, welche Schulen verwalten, in denen die Zahl der Kinder im fünfjährigen 
Durchschnitte nicht mehr als fünfzig beträgt, haben nur die Hälfte der vorbestimmten 
Alterszulagen zu beanspruchen. 
Lehrer, welche der zeither für Alterszulagen bestandenen Scala zufolge eine höhere 
Besoldung als den vorstehend normirten Mindestbetrag beziehen, bleiben in deren unver- 
kürztem Genusse. 
Der Anspruch auf eine Alterszulage geht durch die, mit auoreichenden Gründen nicht 
unterstützte Ablehnung einer angebotenen beinträglicheren Stelle insoweit verloren, als im 
Falle der Annahme der letzteren jener Anspruch ausgeschlossen sein würde. 
Bezüglich der Gewährung von Alterszulagen wird. die Dienstzeit vom vollendeten 
250sten Lebensjahre des Lehrers ab berechnet. 
8. 3. 
Die und 2 des Gesetzes bon 7. Mai 1862 und die den obigen Vorschriften 
nmn Bestimmungen des §F. 3. daselbst werden hierdurch aufgehoben. Im 
Uebrigen bewendet es bei dem gedachten Gesetz, inobesondere auch hinsichtlich der Ver- 
bindlichkeit der Gemeinden zu Aufbringung der Lehrerbesoldungen. 
§. 4. 
Gegenwörtige Veordnung soll am 1. Jannar 1866 in Wirksamkeit treien. Die- 
jenigen Lehrer, welchen in Folge derselben ein Anspruch auf Gehaltserhöhung zusteht, 
haben solchen bei den betreffenden Gemeindevorständen anzumelden; letztern liegt eo ob, die zur 
Verücksichtigung eines solchen Anspruchs erforderliche Weisung an die Schulaasse ergehen zu 
lassen und dafür zu sorgen, daß letztere in den Stand geseht werde, die erhöhte Ausgabe 
zu bestreiten. 
Ergeben sich Betreffs angemeldeter Ansprüche Irrungen zwischen den Betheiligten 
oder zeigen sich Gemeinden oder deren Vorstände in Befolgung der ihnen nach dieser
	        
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