Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Verordnung obliegenden Verbindlichkeiten sünmig, 1, * Unfer Consistorium auf desfall- 
sige Anzeige das Nöthige zu erörtern und zu 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Tunn unterzeichnet und Unser Fürstliches 
Insiegel beifügen lassen. 
Greiz, den 30. Januar 1868. 
(L. S.) Heinrich IXM. 
Dr. Herrmann. 
15. Bekanntmachung, 
die Verlängerung der präelusivisch gestellten Frist zum Umtausche der auf 
Grund des Gesetzes vom 15. Mai 1858 emittirten hierländischen Cassenscheine 
betreffend. 
Da von den auf Grund des Gesebes vom 15. Mai 1858 emittirten hierländischen 
Einthalercassenscheinen nach Ablauf der zu deren Miedereinlösung vestimmten Präcnsivfrist 
noch ein nicht unbedeutender Betrag im Verkehr zurückgeblieben ist, so wird zum Um- 
lausche dieser präcludirten Cassenscheine eine anderweite Frist bio zum 31. Mai dieses 
Jahres festgesebt. 
Es wird dies mit dem Bemerken zur effeutlichen Kennmiß gebracht, daß nach Ab- 
lauf der verlängerten Frist ein weiterer Umtausch der gedachten Cassenscheine nicht mehr 
staitfinden kann, vielmehr für die Inhaber dieser Cassenscheine dir in unserer Bekannt- 
machung vom 21. November 1366 erwähnten Nachtheile unwiderruflich eintreten. 
Greiz, den I. Februar 1368. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann.
	        
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