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Macht sich ein Kartenfabrikant einer der vorgedachten Kontraventionen schuldig, so
wird er zugleich der ertheilten Concession verlustig.
8. 3.
Rücksichtlich aller im F. 2. angegebenen Kontraventionen haben Kartenfabrikanten und
Kartenverkäufer für die Ihrigen und für die in ihrem Dienste stehenden Leute wegen der
von diesen verwirkten Strafen und ihnen zufallenden Kosten subsidiarisch zu haften.
Gleiches gilt von jedem Hausherrn bezüglich der Seinigen, seiner Dienstboten und
seiner Gäste, sofern letztere die Kontravention mit seinem Vorwissen begangen haben.
8. 4.
Die in Kontraventionsfällen vorgefundenen Karteu sind zu confisciren, falls sie schon ge-
braucht worden, zu vernichten, widrigenfalls nach vorgängiger Abstempelung für Rechnung
der Landeskasse zum öffentlichen Verkauf zu bringen.
Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort mit dessen Publikation in Kraft. Dasselbe leidet,
jedoch rücksichtlich der bereitb nach den zeitherigen Bestimmungen nuelebelen Karten
im Besibe vön Wirthen und Privatpersonen keine Anwendung; dagegen sind Kartenver-
läufer verpflichtet, ihre Lager an Spielkarken nach vorftehenden Besbehenngen abstempeln
zu lassen und soweit letztere bereits mit dem zeither bestandenen Stempel versehen worden
sein sollten, wegen des Mehrbetrags der jebigen Stempelabgabe entsprechende Nachstem-
pelung bewirken zu lassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches Insiegel
beidrucken lassen.
Greiz, den 12. Februar 1868.
(L. S.) Heinrich IXII.
Dr. Herrmann.
17. Verordnung,
die Erläuterung und Ausführung des Bundezgesetzes über Freizügigkeit vom
4. November 1867 betreffend.
Behufs der Erläuterung und Auoführung des Vundeögesebes über Freizügigkeit vom
4. November 1867 wird hiermit bestimmt: