Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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die in dem Pferdebestande vorgesommenen Veränderungen alljährlich bis zum 
Mai dem Commissar anzuzeigen. 
Ferner wird vom Commissar bestimmt, an welchem Tage die Vormusterung 
an dem Sammelerte anfangen soll und ist der Militärbehörde im Voraus an- 
zuzeigen, in welcher Reihenfolge die von der Vormusterungs--Commission aus- 
gewählten Pferde zur Abnahme gelangen sollen. 
§S. 5. 
. Ehms Die Orte, an welchen bei einer Mobilmachung die Pferde für die Garde, 
bltes Linie und Landwehr zu gestellen sind und an welchen dieselben abgenommen 
seide. werdeu, bestimmt die FJürstliche Landesregierung nach vorheriger Einigung mit 
dem Königlichen General-Commando. 
8. 6. 
f In jedem Abnahme-Orte wird eine Commission zur Abnahme der Moblil- 
llonen. machungspferde gebildet. 
Die Gommission besteht aus einem von dem Königlichen General-Com- 
mando zu ernennenden Offizier als Militär-Commissarius und aus dem Fürst- 
lichen Commissar, als Givil-Commissarins. 
Diese Commissarien werden bei der Auswahl der Pferde durch einen mi- 
litärischer Seits zu gestellenden Kurschmied oder sonstigen Sachverständigen und 
durch einen von dem Civil-Commissarius zuzuziehenden Thierarzt oder sonstigen 
Perdekenner, sowie bei der Abschätzung, derselben durch drei von der Fürstlichen 
Landesregierung auf Vorschlag des Commissars zu ernennende Taratoren unter- 
stübt. 
Die Taxatoren werden beim Zusammentritt der Commission nach dem 
beiliegenden Formular (Anlage B.) von dem Commissar vereidet und erhalten 
während der Zeit, in welcher sie zu diesem Geschäfte vom Hause abwesend sind, 
eine angemessene Entschädigung aus Staatsfonds. 
S. 7. 
PWhere en Die Zahl und die Categorie (F. 1) der vom Fürstenthume Behufs einer 
Veroitn asbel Mobilmachung der Armee für die Garde, Linie und Landwehr zu gestellenden 
Pferde wird auf Grund der von dem Königl. General-Commando für den ge- 
sammten Corpo-Bezirk aufgestellten Haupt- und durch die Fürstliche Landeore- 
gierung innerhalb ihrer Ressorts entworfenen ersten Repartition von der Lau- 
desregierung schon im Frieden festgesetbt und dem Commissar unter Angabe
	        
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