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nale benannten Eigenthümern des Fürstenthuims fũr die
Linien-Truppen (oder für die Landwehr) richtig abgeliefert worden
ist, bescheinigt"
(Ort und Datum.)
Die Abnahme-Commission.
(Unterschristen.)
Ist zur Deckung des Bedarfs die Abnahme solcher Merde unvermeidlich
gewesen, die über 120 Thlr. „abgeschäßt sind, so ist solches auch in dem Atieste
besonders zu bescheinigen. Die mit der AlbahmeeVoschentgon versehenen
Nationalc nimmt der Givil- Commissarius zur Liquidalion des aus der betref-
fenden Staatskasse zu vergütenden Tarwerths der Pierde in Empfang und
stellte auf Grund derselben jedem Ablieferer von Pferden ein Anerkenntniß (§. 12.)
über die ihm aus der Landeskasse gebührende Tarsumme aus.
5. 18.
Nachgekel- Sollten die zur Abnahme gestellten Perde einschließlich der Reservepferde
M wegen anerkannter Untüchtigkeit eines Theiles derselben den Bedarf nicht decken,
blerden so hat die Abnahme-Commission entweder durch die Vormusterungs-Commission
eine neue Aushebung in Stelle der Krishewiesencn Pferde sofort zu veranlassen
oder nach ihrem Ermessen sämmtliche Pferde des Landes mit alleiniger Aus-
nahme der im Besih des Fürsten befndlich Pferde, der Dienstpferde der
Staatsbeamten und der contractlich su haltenden Postpferde zur Auswahl und
Aushebung der sehlenden Mobilmachungspferde unmittelbar zusammenzuziehn
und die brauchbarsten Pferde selbst auszuheben.
Wird auf diesem Wege die repartirte Anzahl von Mobilmachungspferden
nicht beschafft, so ist davon unter Angabe der Zahl der fehlenden Pferde der
betreffenden Categorien sofort Anzeige an die Fürstliche Landesregierung zu
machen, welche sodann das Weitere verfügt.
8. 19.
Nach der Auswahl und Abnahme des zu gestellenden Gomtingents hat der
Commissar unverzüglich an die Fürstliche Landesregierung über die Erledigung
des Geschäfts Vericht zu astaltan, und dem Berichte Behufs Aufstellung tabel-
larischer Nachweisuge eine Uebersicht der zurückgebliebenen diensttauglichen
Perde nach ihrer Anzahl und Beschaffenheit beizufügen.
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