Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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nale benannten Eigenthümern des Fürstenthuims fũr die 
Linien-Truppen (oder für die Landwehr) richtig abgeliefert worden 
ist, bescheinigt" 
(Ort und Datum.) 
Die Abnahme-Commission. 
(Unterschristen.) 
Ist zur Deckung des Bedarfs die Abnahme solcher Merde unvermeidlich 
gewesen, die über 120 Thlr. „abgeschäßt sind, so ist solches auch in dem Atieste 
besonders zu bescheinigen. Die mit der AlbahmeeVoschentgon versehenen 
Nationalc nimmt der Givil- Commissarius zur Liquidalion des aus der betref- 
fenden Staatskasse zu vergütenden Tarwerths der Pierde in Empfang und 
stellte auf Grund derselben jedem Ablieferer von Pferden ein Anerkenntniß (§. 12.) 
über die ihm aus der Landeskasse gebührende Tarsumme aus. 
5. 18. 
Nachgekel- Sollten die zur Abnahme gestellten Perde einschließlich der Reservepferde 
M wegen anerkannter Untüchtigkeit eines Theiles derselben den Bedarf nicht decken, 
blerden so hat die Abnahme-Commission entweder durch die Vormusterungs-Commission 
eine neue Aushebung in Stelle der Krishewiesencn Pferde sofort zu veranlassen 
oder nach ihrem Ermessen sämmtliche Pferde des Landes mit alleiniger Aus- 
nahme der im Besih des Fürsten befndlich Pferde, der Dienstpferde der 
Staatsbeamten und der contractlich su haltenden Postpferde zur Auswahl und 
Aushebung der sehlenden Mobilmachungspferde unmittelbar zusammenzuziehn 
und die brauchbarsten Pferde selbst auszuheben. 
Wird auf diesem Wege die repartirte Anzahl von Mobilmachungspferden 
nicht beschafft, so ist davon unter Angabe der Zahl der fehlenden Pferde der 
betreffenden Categorien sofort Anzeige an die Fürstliche Landesregierung zu 
machen, welche sodann das Weitere verfügt. 
8. 19. 
Nach der Auswahl und Abnahme des zu gestellenden Gomtingents hat der 
Commissar unverzüglich an die Fürstliche Landesregierung über die Erledigung 
des Geschäfts Vericht zu astaltan, und dem Berichte Behufs Aufstellung tabel- 
larischer Nachweisuge eine Uebersicht der zurückgebliebenen diensttauglichen 
Perde nach ihrer Anzahl und Beschaffenheit beizufügen. 
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