Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Tit. III. 
Executions= und Strafbestimmungen. 
KS. 20. 
Diejenigen, welche der Aufforderung zur Gestellung und Ablieferung ihrer 
Pferde nach Maßgabe der vorstehenden Verordnung nicht ungesäumt und voll- 
ständig Folge leisten oder nach ergangener Aufforderung zur Pferdegestellung in 
Betreff ihrer etwa abwesenden Pferde die Anwendung der zur rechtzeitigen Rück- 
schaffung derselben nreigneten Miltel verabsaumen, haben nicht nur zu gewär. 
ligen, daß gegen sie auf ihre Gefahr und Kosten mit den geeignet erscheinenden 
esetzlichen Zwangsmahregeln vorgegangen wird, sondern außerdem noch auf 
rund der Bestinmung sub 10 der Eingangs erwähnten Käniglich Preußischen 
Verordnung über das Verfahren zur Herbeischaffung der Pferde durch Land- 
lieferung bei eintrekender Mobilmachung der Armee vom 24. Zebruar 1834 eine 
Geldstrafe von 5 bitz 50 Thalern vewwirkt. 
s bleibt vorbehalten, die nach dieser Verordnung einem Landesherrlichen 
i# zugewiesenen Geschäfte definitiv einer durch ihre dienstliche Stellung 
hierzu berufenen Fürstlichen Behörde zu übertragen. 
Greiz, den 18. Februar 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz
	        
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