Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Bei der in Folge Landlieferung staltgefundenen, zwangsweisen Gestellung haftet 
der Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren 
Fehler nach den vandesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des 
Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. Ebensowenig ist daher 
die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferde# und die Rückzahlung des geforderten 
Tappreises statthaft, wenn innerhalb bestinunter Fristen eine der nach den Landesgesetzen 
sonst den Rückgang des Kaufs bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. Bei freihändigem 
Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung in nraft.
	        
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