Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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usgegeben den 12. Minz 1868.)
20. Gesetz,
die Erhöhung der Gebührentaxe für gerichtliche Geschäfte betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen hiermit Behufo einer den Umständen angemessenen Vermehrung des Sportel-
einkommens Unserer Salarienkasse mit Zustimmung des Landtags was folgt:
S. 1.
Sämmtliche Gerichtssporteln. in Eivilprozetsachen werden, so weit solche nach der all-
gemeinen Gebührentare vem 1. Februar 1853 und nach der 2. und 3. RKlasse der Ge.
bübrentaxe zum Gesetze über Mueineuen summarischen Prozeß vom 24. Dezember 1852
zu liquidiren sind, um
Sunfzig Prozent
erhöbt.
Gleiche Erhöhung findet auch Statt rücksichtlich der Gebühren für Geschäfte der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Tit. II. der allgemeinen Gebührentare) und in Verwaltungs-
und Gnadensachen (Tit. 11I. ebendafelbst) jedech mit der Modifikation, daß die Gebühren-
sätze unter den Rummern 11 und 30 des Tit. III. der gedachten Taxe von jeder Er-
behng zuogenemmen bleiben, der S 1 ct0 zu den Gebührensätzen unter den Nummern
Tit. II. derselben Tare a
Fünf 8 - Procent
beschränkt wird.
Die Gebühren für die bei der Lehnscurie ressortirenden Geschäfte werden um
Fünf und Zwanzig Prozent
der zeitherigen observanzmäßigen Säße erhöht.