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8. 2.
Unter Gebühren sind im Sinne dieses Gesetzes auch die Dienergebühren zu verstehn;
lebtere unterliegen daber demselben Zuschlage, welcher nach F. I. rücksichtlich der Gebühr
für das Geschäft, auf welches sie sich bezieht, Statt findet.
Anogenommen von der (rhöhung bleiben aber die Gebühren der Zeugen, Sachver-
ständigen, Gerichtsbeisitzer und Ortsgerichtepersonen, ingleichen die Gebühren für Rein-
und Abschriften (Abschnitte B. C. K. der allgem. Gebührentare und N. II. der Gebühren-
taxe zum Gesetze vom 24. Dezember 1852).
§S. 3.
Der in Folge der Erhöhung der Sportelsätze sich ergebende Mehrertrag des Sportel-
einkommens soll lediglich dem Staatsärar zunächst der Salarienkasse, zu Gute kommen
und ist daher von den Pakrimonialgerichtsbehörden an leßlere abzuliefern.
8. 4.
Die augeordnete Sportelerhöhung tritt rücksichtlich aller durch sie belroffenen gericht-
lichen Geschäfte und Niederschristen ein, welche nach der Publikation dieses Gesetes vor-
genommen werden, auch wenn das bezügliche Dekret schon vorher gesaßt fein sollte. Rück-
sichtlich der bereits vor Publikation dieses Gesetzes vorgenommenen Geschäfte und Nieder-
schriften findet eine Sportelerhöhung auch dann kuche tatt, wenn zur vollständigen
Erledigung der Sache noch weitere gerichtliche Akte erforderlich sind.
S. 5.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen sind von der
Landesregierung zu treffen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürftliches
Insiegel beisügen lassen.
Greiz, den 4. März 1868.
(L. S Heinrich XIXII.
Dr. Herrmann.