Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

23. Bekanntmachung, 
die Zusammenstellung der Bestimmungen über die gebührenfreie Beförde- 
rung telegraphischer Depeschen im Norddeutschen Telegraphen-Gebiete betr. 
Von Fürstlicher Landesregierung wird die Zusammenstellung der Bestimmungen über 
die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen im Norddentschen Telegrapben= 
Gebiete vom 19. v. M. mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß diese Bestimmungen sich auch auf denjenigen Theil des Großherzogthums Hessen, 
welcher dem Norddeutschen Bunde nicht angehört beziehen; dagegen nicht Anwendung 
finden auf die Slaate-Depeschen, wechselnd zwischen dem Hohenzollern'schen Land und dem 
übrigen Theile des Norddeutschen Telegraphen-Gebieté. 
Greiz, den 6. März 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
Beuno Merz. 
A. Gebührenfreiheiten für Depeschen, welche innerhalb des Nord. 
deutschen Telegraphen-Gebiets bleiben. 
S. 1. 
Auf den Telegraphen-Linien des Norddeuischen Bundes genießen, außer den Tele- 
graphen-Dienst-Depeschen, die Gebührenfreiheit: 
1) Die von den Mitgliedern der Regentenhäufer sämmtlicher Staaten des Nord- 
deutschen Bundes und der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen und
	        
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