Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Hohenzollern-Sigmaringen, sowie die in deren Austrage von den Angehörigen 
den Beamten der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten aufgegebenen 
Depeschen; 
2) die von den Senaten der freien Städte Bremen, Hamburg und Lübeck in rei- 
nen Staats= oder Bundes-Dienstangelegenheiten aufgegebenen Depeschen; 
3) die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord- 
deutschen Bundes während ihrer Anwesenheit in Berlin in reinen Dienstange- 
legenheiten aufgegeben werden; 
4) die Depeschen der Mililär= und Civil-Behörden des Bundes, sowie der diplo- 
matischen Agenten und der Staats-Verwaltungs-Behörden der Bundesstaaten 
mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, wenn diese 
Depeschen reine Bundes= oder Stagts-Dienstangelegenheiten betreffen; 
5) die amtliche telegraphische Correspondenz der Gerichte, Staatsanwaltschafts-Be- 
amten und Polizei-Behörden, resp. der als solche sungirenden Ortabehörden 
(Magistrate, Bürgermeister), Falls bei vieser Correspondenz ein reines Dienst- 
Interesse obwallet, sowie die Skeckbriese der Gerichte, Staalsapwaltschafts-Be- 
amten und Polizci-Behörden, Falls schon beim Erlaß der Steckbriefe außer 
Zweifel steht, daß eine Person, welche für die Kosten aufzukommen hat, über- 
haupt nicht vorhanden ist; 
6) die Depeschen der Eisenbahn-Verwallungen, Eisenbahn-Stationen und Eisen- 
bahn-Beamten an vorgesehbte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und 
Vetriebsstörungen. 
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen k. außerdem gebührenfrei 
anzunehmen und zu befördern sind, ist durch Special-Verträge festgesetzt. 
B. Gebührenfreiheiten fürr Depeschen nach den nicht zum Nord= 
deutschen Bunde gehörenden Staaten. 
S. 2. 
Depeschen, welche von den im §. 1 unter 1, 2 und 4 bezeichneten Allerhöchsten 
resp. Höchsten Herrschasten, Senaten, Behörden und Beamten nach der Schweiz, nach 
Italien, Malta, Egupten, Indien, nach Spanlen und Portugal, nach Schweden und Nor- 
wegen, nach Rußland, nach Großbritannien, Irland, Amerika aufgegeben werden, ge- 
nießen, wenn ihre Beförderung ohne Verührung der Linien eines zum Deutsch-Oesterreichi- 
schen Telegraphen-Vereine gehörenden Siaates (Oesterreich, Baiern, Württemberg, Baden,
	        
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