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Vertrag
zwischen der Furstlich Reußischen . L. und der Herzoglich Altenburgischen
Staatsregierung, die Aufnahme und Verpflegung der Geisteskranken aus
dem Fürstenthume Reuß à F. . in die Irrenanstalt des Genesungshauses zu
Roda betreffend.
Nachdem von der Fürstlich Renpischen Staateregierung zu Greiz der Wunsch zu er-
kennen gegeben worden ist, ihre jetzt und künftig au Geistesstörung leidenden Unterthanen
in der Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda aufnehmen und verpflegen zu lassen
und die Herzoglich Sacksen-Altenburgische Staatsregierung sich bereit erklärt hat, diesem
Wunsche gegen angemessene Entschädigung zu willfahren, haben es die beiderseitigen Hohen
Staatsregierungen für entsprechend erachtet, zu diesem Zwecke Unkerhandlungen durch Be-
vollmächtigte eröffnen zu lassen.
Zu solchen sind ernannt worden
für das Fürslenthum Reuß d. L.
der Fürstl. Reuß. Regierungsrath Bruno von Geldern-Crispendorf,
für dos Denkogthu Sachsen-Altenburg
[erzoglich Sachsen-Altenburgische Geheime Staatsralh Hugo Mller,
welche unter Sehen Höchster Natification selgenden Vertrag abgeschlessen haben.
Art. 1.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung macht sich verbindlich, von
dem Zeitpunkte an, wo die zu obigem Behufe vorzunehmende bauliche Erweiterung und
sonst erforderliche Einrichtung 1 Genesungshauses zu Roda vellendet sein wird, auf die
Dauer von
Fünf und zwanziß Jahr
die Geisteskranken aus den Fürstlich Reußischen bonk? " d. V. bit höchstens zwanzig an
der Zahl zu gleicher Zeit, in die Irrenanstalt des Genesungohaufes zu Roda unter den wei-
terhin erwähnten Bedingungen aufsuehmen und hier verpflegen und ärztlich bebandeln zu
lassen.
Die Fünf und Zwanzig Jahre, auf welche der Verlrag abgeschlossen wire, laufen
von dem Tage an, an welchem die Fürftl. Neuf. Staatéregierung d. V. l der Her-
.