Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Vertrag 
zwischen der Furstlich Reußischen . L. und der Herzoglich Altenburgischen 
Staatsregierung, die Aufnahme und Verpflegung der Geisteskranken aus 
dem Fürstenthume Reuß à F. . in die Irrenanstalt des Genesungshauses zu 
Roda betreffend. 
Nachdem von der Fürstlich Renpischen Staateregierung zu Greiz der Wunsch zu er- 
kennen gegeben worden ist, ihre jetzt und künftig au Geistesstörung leidenden Unterthanen 
in der Irrenanstalt des Genesungshauses zu Roda aufnehmen und verpflegen zu lassen 
und die Herzoglich Sacksen-Altenburgische Staatsregierung sich bereit erklärt hat, diesem 
Wunsche gegen angemessene Entschädigung zu willfahren, haben es die beiderseitigen Hohen 
Staatsregierungen für entsprechend erachtet, zu diesem Zwecke Unkerhandlungen durch Be- 
vollmächtigte eröffnen zu lassen. 
Zu solchen sind ernannt worden 
für das Fürslenthum Reuß d. L. 
der Fürstl. Reuß. Regierungsrath Bruno von Geldern-Crispendorf, 
für dos Denkogthu Sachsen-Altenburg 
[erzoglich Sachsen-Altenburgische Geheime Staatsralh Hugo Mller, 
welche unter Sehen Höchster Natification selgenden Vertrag abgeschlessen haben. 
Art. 1. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung macht sich verbindlich, von 
dem Zeitpunkte an, wo die zu obigem Behufe vorzunehmende bauliche Erweiterung und 
sonst erforderliche Einrichtung 1 Genesungshauses zu Roda vellendet sein wird, auf die 
Dauer von 
Fünf und zwanziß Jahr 
die Geisteskranken aus den Fürstlich Reußischen bonk? " d. V. bit höchstens zwanzig an 
der Zahl zu gleicher Zeit, in die Irrenanstalt des Genesungohaufes zu Roda unter den wei- 
terhin erwähnten Bedingungen aufsuehmen und hier verpflegen und ärztlich bebandeln zu 
lassen. 
Die Fünf und Zwanzig Jahre, auf welche der Verlrag abgeschlossen wire, laufen 
von dem Tage an, an welchem die Fürftl. Neuf. Staatéregierung d. V. l der Her- 
.
	        
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